COVID-19: Überbrückungs-Finanzierungen

COVID-19: Überbrückungs-Finanzierungen

Felix Wundke

Zur Unterstützung der heimischen kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) soweit nicht aus der Tourismus- und Freizeitbranche (siehe dazu weiter unten) werden Betriebsmittelfinanzierungen (für zB Wareneinkäufe und Personalkosten) an gesunde und aufgrund der gegenwärtigen sog. Corona-Krise gebeutelte Unternehmen (Stichwort URG-Kennzahlen) vergeben. Ziel ist es, die notwendige Liquidität zu gewährleisten und die Existenz der Gesellschaften zu sichern. Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) übernimmt hierbei ein 80-prozentiges Haftungsrisiko (Garantie) von bis zu EUR 2,5 Millionen pro KMU über eine Laufzeit von maximal 5 Jahren.
 
Die Kosten hierfür sind das Garantie-Entgelt in Höhe von mind. 0,3% p.a. des Obligos (risikoabhängig). Allerdings entfällt dieses Entgelt im Regelfall, sofern dies EU-beihilfenrechtlich zulässig ist.

Welche Unterlagen werden von der aws benötigt?

  • Bankpromesse
  • Rating der Bank anhand einer einjährigen Ausfallwahrscheinlichkeit
  • Bestätigung der Bank, dass das antragstellende Unternehmen die URG-Kriterien im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht erfüllt.

Die Überbrückungsgarantie wurde vom aws auf 31.12.2021 verlängert

Die Antragstellung für betroffene Unternehmen erfolgt über die Hausbank. Gerne arbeiten wir hier mit Ihnen zusammen. Nähere Infos finden Sie unter www.aws.at/.

 
Für die heimische Tourismus- und Freizeitbranche wird ebenfalls eine Überbrückungsfinanzierung angeboten, welche von der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) abgewickelt wird. Ziel ist auch hier die Gewährleistung der Liquidität, die Erhaltung von Arbeitsplätzen und die Sicherung der Existenz der Unternehmungen. Die Maßnahme besteht aus der Besicherung von Überbrückungskrediten der Hausbank mit einer 80-prozentigen Rückhaftung der ÖHT (Bundeshaftung) von bis zu EUR 400.000 pro Unternehmen über eine Laufzeit von 36 Monaten. Für die Rückhaftung des Bundes entstehen hierbei keinerlei Kosten.
 
Die Antragstellung in Bezug auf Kostenübernahme der Bearbeitungsgebühr und der Haftungsprovision sowie die Garantie selbst erfolgt über die ÖHT unter www.oeht.at.
 
Die nachstehenden Unterlagen sind den Anträgen beizufügen:

  • Betriebsbeschreibungsbogen
  • Verpflichtungserklärung
  • Beilage Förderansuchen Corona-Virus-Maßnahmenpaket
  • Jahresabschluss 2018 oder aktueller
  • Vorschaurechnung 2020, welche den voraussichtlichen Liquiditätsbedarf wiederspiegelt.

Voraussetzung für die Geltendmachung der oa Maßnahmen ist die Glaubhaftmachung, dass der Steuerpflichtige von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, welcher im konkreten Zusammenhang mit der Corona-Virus-Krise steht.


Für die Unternehmen im Land Salzburg wurden, wie von anderen Bundesländern auch, einige Erleichterungen in Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen beschlossen.

Das Land Salzburg übernimmt den Zinsendienst der Haftungsaktion für Betriebe der Freizeitwirtschaft. Für andere Branchen sind vergleichbare Unterstützungsmaßnahmen noch in Ausarbeitung.

Für die Verbands- und Tourismusbeiträge, die die Unternehmen an das Salzburger Landesabgabenamt zur Finanzierung der Tourismusverbände und des -förderungsfonds entrichten, gibt es ebenfalls eine Erleichterung. Betriebe in besonders betroffenen Branchen können den Zahlungszeitpunkt auf Antrag von Mai bis November 2020 (Zahlung Jänner 2021) ohne die üblichen Nebengebühren stunden lassen. 

Für Kulturschaffende im Land Salzburg wurden alle bereits zugesagten und gewährten Förderungen ausbezahlt, trotz des Aussetzens von Veranstaltungs- und Probebetrieb. Darüber hinaus wurde ein "Arbeitsstipendium 2020" aufgesetzt, das Kulturschaffende aller Sparten offensteht und mit je EUR 1.000 für bis zu drei Monaten dotiert ist.

Selbständige und EPUs werden mit der geänderten Berechnungsform für die Salzburger Wohnbeihilfe unterstützt: Nur 50 % des Einkommens lt. letztem Einkommensteuerbescheid werden zur Berechnung herangezogen. Zusätzlich erleichtern Kulanzregelungen beim Erbringen von Nachweisen die Antragsstellung.

Betriebe, die die Naturschutzabgabe für die Gewinnung von Bodenschätzen zahlen müssen, müssen diese nicht wie üblich am 30. April abführen. Die Frist wird durch die Salzburger Landesregierung bis 15. Dezember gestreckt, ohne dass es negative Auswirkungen auf den Naturschutzfonds hat.
 

Auf europäischer Ebene wurde beschlossen, die Maßnahmen mit der Refinanzierung der Staaten über die EZB sowie über Mittel des Struktur- und Investmentfonds zu unterstützen. Somit können die Regierungen der EU-Staaten über die Stützungen für ihre Unternehmen nach den jeweiligen nationalen Eigenheiten entscheiden und zielgenau fördern.
 

Wir unterstützen Sie bei der Beantragung - unser Experte Felix Wundke beantwortet Ihre Fragen gerne!



Stand: 16.08.2021
Erstellt: 31.03.2020
Quelle: AWS, WKO, ÖHT, Landes-Medienzentrum Land Salzburg