COVID-19: Lehrlings- und Neustartbonus

COVID-19: Lehrlings- und Neustartbonus

Caroline Forster

Die Maßnahmen unterstützen die Unternehmen bei der Lehrlingseinstellung sowie die Mitarbeiter, die aus der gemeldeten Arbeitslosigkeit eingestellt werden.
 

Lehrlingsbonus

Um einem corona-bedingten Einbruch der Lehrlingsausbildung entgegenzuwirken, wurde von der Regierung eine Prämie von EUR 2.000,- je neuem Lehrling angekündigt. Sie gilt für jene Betriebe, die zwischen 16.03. und 31.10.2020 Lehrlinge neu aufnehmen.

Das Geld soll in zwei Tranchen ausgezahlt werden: EUR 1.000,- bei Beginn der Lehre, EUR 1.000,- bei Behalten nach der Probezeit. Gefördert wird auch die Übernahme von Lehrlingen im ersten Lehrjahr aus der überbetrieblichen Lehrausbildung bis 31.03.2021. Um Missbrauch vorzubeugen, ist die erste Tranche allerdings zurückzuzahlen, sollte das Lehrverhältnis in der Probezeit gelöst werden.

Ab 01.07.2020 steht die Förderung zeitgleich mit der Anmeldung des neuen Lehrvertrags zur Verfügung. Auch für bereits übermittelte Lehrverträge (seit 16.03.2020) kann der Bonus beantragt werden.

Die Antragsabwicklung erfolgt über die WKO bei den Förderreferaten der Lehrlingsstellen bzw. elektronisch über Lehre online Service.
 
 

Auch gut zu wissen: Kombilohnbeihilfe – Neustartbonus

Die Gestaltung des Neustartbonus wurde am 16.06.2020 vom AMS Verwaltungsbeirat beschlossen. Haben Sie als Unternehmer eine offene Stelle beim AMS gemeldet und wird diese Stelle mit einer zuvor als arbeitslos gemeldeten Person besetzt, kann der/die neue Mitarbeiter/in vor Antritt des Arbeitsverhältnisses den Neustartbonus beim AMS persönlich oder über das eAMS Konto beantragen. Eine Antragstellung durch den Dienstgeber ist nicht vorgesehen.

Voraussetzung ist ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, das zwischen dem 15.06.2020 und dem 30.06.2021 beginnen, mit mindestens 20 Wochenstunden. Nur in Ausnahmefällen sind auch weniger Wochenstunden möglich. Auch die Umwandlung eines geringfügigen in ein voll sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim selben Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen. Der Neustartbonus bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80 % des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (das entspricht 145 % des Arbeitslosengelds) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit netto EUR 950,- gedeckelt und steht maximal für 28 Wochen zu.

Weitere Informationen über das Instrument des Neustartbonus stehen auch auf der Website des AMS zur Verfügung.



Quellen: WKO, AMS, BMAF