Kurzarbeit & Lockdown

UPDATE – COVID-19: Erneute Anpassungen der Kurzarbeit aufgrund des Lockdowns

Caroline Forster

Die  COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung hat die Sozialpartner und das BMAFJ bereits Anfang November auch zu einer Einigung über Änderungen der geltenden Rahmenbedingungen zur Kurzarbeit Phase III veranlasst. Die damals beschlossenen Änderungen wurden nun in Folge des harten Lockdowns und der folgenden Zeit erneut adaptiert. Dieser Artikel bietet einen Überblick über alle erfolgten Änderungen seit 01.11.2020 (Stand: 07.01.2021):
 
1) Unterschreitung von 30 % bzw. 10 % Arbeitsleistung
Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30 % Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen jederzeit nachträglich, spätestens bis zum Ende des genehmigten Kurzarbeitszeitraumes möglich.

Generell ist wichtig, dass im Rahmen der beihilfenrechtlichen Prüfung immer eine Betrachtung pro Betrieb und pro einzelnem Mitarbeiter für den gesamten Beihilfenzeitraum erfolgt. Das bedeutet, dass die beantragten Ausfallstunden pro Betrieb und pro Mitarbeiter durchgerechnet werden. Wurde ein Begehren von 01.10.2020 bis 31.03.2021 mit 10 % Arbeitsvolumen eingebracht und bewilligt, wird vom AMS geprüft, ob bei jedem einzelnen Mitarbeiter im maximal sechsmonatigen Betrachtungszeitraum und auch vom gesamten Betrieb 10 % Arbeitsvolumen erreicht werden. Es ist zulässig (auch ohne Änderungsbegehren), dass das beantragte Mindestarbeitsvolumen (zB 10 %) an einzelnen Tagen/Wochen/Monaten unterschritten wird.

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt darüber hinaus:
  • Die Bestätigung der Beilage 1 durch den Steuerberater in den direkt vom Lockdown betroffenen Branchen (gemäß ÖNACE-Klassifikation) ist nicht erforderlich, jedenfalls ist jedoch die Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung zur prognostizierten Umsatzentwicklung auszufüllen. Für Unternehmen, die nur (ausschließlich!) für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen, entfällt ebenfalls die Unterschrift des Steuerberaters.
  • ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung.
Ein Arbeitszeitausfall von durchschnittlich mehr als 90 % ist für Betriebe der Lockdown-Branchen zulässig, wenn und soweit sie während des Lockdowns nicht arbeiten bzw. weniger als 10 % Arbeitszeit erreichen. Die dafür nötige Änderung in den AMS-Richtlinien sowie eine Anpassung der dahingehende bundesgesetzlichen Bestimmungen ist in Vorbereitung.
​ 
2) Wirtschaftliche Begründung
Die Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung ist grundsätzlich von allen Unternehmen auszufüllen, die ein Kurzarbeitsbegehren stellen. Für Unternehmen, die durch eine behördliche Schließung unmittelbar vom Lockdown betroffen sind oder die Corona-Kurzarbeit ausschließlich für die Dauer des Lockdowns beantragen, ist dabei keine Bestätigung eines Steuerberaters notwendig.
​ 
3) Rückwirkende Antragstellung, Änderungen bereits eingebrachter Anträge
Eine rückwirkende Antragstellung ist für alle Unternehmen (nicht nur jene, die vom Lockdown direkt betroffen sind) für Kurzarbeitsvorhaben und -verlängerungen wie folgt möglich (Stand 07.01.2021, Information der WKO):
  • bei einem Beginn der Kurzarbeit ab 01.11.2020 bis 04.01.2021
  • bei einem Beginn der Kurzarbeit ab 01.12.2020 bis 20.01.2021
  • mit einem Beginn der Kurzarbeit ab 01.01.2021 bis voraussichtlich 20.02.2021.
Wurden bereits Kurzarbeitsanträge eingebracht, ist differenziert vorzugehen:
  • Für den Fall, dass das bereits eingebrachte Begehren ein Arbeitsvolumen zwischen 30 und 70 % vorsieht und nun eine weitere Herabsetzung der Arbeitszeit unter 30 % Arbeitsvolumen erforderlich ist, muss ein Änderungsbegehren auf Erhöhung des maximalen Arbeitszeitausfalls auf über 70 % eingebracht werden. Voraussetzung: Übermittlung der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung und explizite Zustimmung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften. Am bisherigen Einreich-/Bewilligungsprozedere (direkt via eAMS-Konto) ändert sich nichts.
  • Für den Fall, dass eine Unterschreitung der 30 % (zB ein Begehren mit 10 % Arbeitsvolumen) bereits beantragt (und bewilligt) wurde und nun aufgrund des Lockdowns eine Reduktion des Arbeitsvolumen auf 0 % erforderlich ist, ist nach derzeitigem Stand der Dinge vorerst kein neues Begehren einzubringen, sondern können die im Zeitraum des Lockdowns anfallenden 100 % Ausfallstunden im Rahmen dieses Begehren mit dem AMS abgerechnet werden.
  • WICHTIG: Lockdown-Betriebe müssen derzeit zunächst 90 % Arbeitszeitausfall (auch wenn während der Lockdown-Kurzarbeit 100 % Arbeitszeitausfall geplant ist) beantragen und werden nach derzeitigem Stand der Dinge in der Folge für die Zeit des Lockdowns mehr Ausfallstunden abrechnen können. (Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen werden gerade erarbeitet)
    ​ 
4) Lehrlinge in Kurzarbeit
Die Nichteinhaltung der Verpflichtung, bei Lehrlingen mindestens 50 % der Ausfallzeit für Weiterbildung zu verwenden, ist in der Zeit des Lockdowns kein Rückforderungsgrund der Beihilfe. Dies gilt für alle Betriebe in Kurzarbeit.
​ 
5) Trinkgeldregelung
Beschäftigte in der Gastronomie und Hotellerie in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns EUR 100,- netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS). Die Details zur Abwicklung wurden nun von den Sozialpartnern in einem Zusatzkollektivvertrag beschlossen und bekannt gegeben (Stand: 20.11.2020):
  • WER: Alle Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge die in den Anwendungsbereich der Kollektivverträge für das Hotel- und Gastgewerbe fallen und die im Zeitraum 1. bis 30. November 2020 in Kurzarbeit beschäftigt sind (Sozialpartnervereinbarung und Arbeitsausfall aufgrund von Kurzarbeit).
    Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge, die nicht in Kurzarbeit sind, haben keinen Rechtsanspruch auf die Corona-Zulage. Hier gibt es eine Empfehlung der Sozialpartner diese ebenfalls zu gewähren, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes es zulassen.
  • HÖHE: Die Corona-Zulage wird brutto für netto in Höhe von EUR 100,- an den Mitarbeiter in Kurzarbeit mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für November bzw. entsprechende Monate ausbezahlt. Auch Lehrlinge und Teilzeitkräfte in Kurzarbeit erhalten diesen Betrag in voller Höhe. Umfasst die Kurzarbeit im Betrieb bzw. Betriebsteil keinen vollen Kalendermonat, so steht die Corona-Zulage in diesem Monat aliquot zu. Die Rundung erfolgt kaufmännisch auf eine Dezimalstelle. Berechnungsbeispiel für 20 Kalendertage Kurzarbeit im November 2020: 100 / 30 x 20 ergibt EUR 66,70 Corona-Zulage.
Für die Branchen Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure sowie Friseure wurde die Trinkgeldregelung ebenfalls bereits im November angekündigt, der notwendige Zusatz-KV wurde am 18.12.2020 abgeschlossen. Dieser sieht nun folgende Regelung vor (Stand 23.12.2020): 
  • WER: Lehrlinge und Arbeitnehmer/innen, welche dem Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für Friseurinnen und Friseure vom 01.04.2020 und Angestellte in Friseurbetrieben, welche dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung vom 01.01.2020 unterliegen und im Monat November 2020 und/oder Dezember 2020 oder in beiden Monaten in Kurzarbeit beschäftigt sind, haben in den jeweiligen Monaten, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß, Anspruch auf eine Corona-Zulage.
  • HÖHE: Die Höhe der Corona-Zulage im Monat November 2020 beträgt EUR 50,- netto und im Monat Dezember 2020 EUR 40,- netto.
AUSZAHLUNG UND REFUNDIERUNG: Die Corona-Zulage wird in der Gastronomie und Hotellerie brutto für netto in Höhe von EUR 100,- im November bzw. in der Branche der Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure und Friseure brutto für netto in Höhe von EUR 50,- im November (mittels Aufrollung) sowie in Höhe von EUR 40,- im Dezember vom Unternehmen an den Mitarbeiter in Kurzarbeit mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung ausbezahlt. Auch Lehrlinge und Teilzeitkräfte in Kurzarbeit erhalten diesen Betrag in voller Höhe.
Über die AMS-Kurzarbeitsabrechnung erfolgt die Vergütung der Corona-Zulage an den Arbeitgeber. Gemäß AMS-Richtlinie ist in der Kurzarbeitsabrechnung für November 2020 das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit um den Betrag der Corona-Zulage, jedoch maximal um EUR 80,- zu erhöhen, wodurch sich je Mitarbeiter auch die monatliche Beihilfe je nach Fallkonstellation auf ca. EUR 100,- (inkl. SV- und SZ-Anteile) erhöht. Fällt jedoch beispielsweise tatsächlich weniger Arbeitszeit aus oder fallen Urlaube in den Zeitraum, reduziert sich der Betrag anteilsmäßig. Die sich ergebende Beihilfenerhöhung darf zudem nicht höher sein als die laut KV gezahlte Corona-Zulage. 
Wichtig ist, dass die Corona-Zulage mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für November bzw. Dezember 2020 zur Auszahlung kommt, da beihilfenrechtlich eine Refundierung nur für diese Abrechnungsmonate vorgesehen ist. Eine verspätete Auszahlung führt dazu, dass es keinen Ersatz über die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS gibt!

Die Trinkgeldersatzregelung wird NICHT auf den Jänner 2021 ausgedehnt.


Die Richtlinientexte der AMS Bundeskurzarbeitsrichtlinie und damit verbundene weitere Details zur Antragstellung bzw. Abänderung bestehender Anträge werden derzeit laufend an die sich ändernden Umstände angepasst. Wir werden Sie hier (in unserem Blogbeitrag) tagesaktuell über alle weiteren Entwicklungen informieren.

Aktualisiert/Stand: 07.01.2021
Erstellt: 02.11.2020


Quelle: WKO