Verlängerte Frist für die Investitionen

COVID-19: Investitionsprämie Update 2021

Herbert Huber

Das Investitionsprämiengesetz soll die Investitionsbereitschaft von Unternehmen, in und nach der COVID-19-Krise, ankurbeln.

Anspruch auf Prämie
Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Als Neuinvestition können auch gebrauchte Wirtschaftsgüter gemeint sein, wenn es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen handelt. 
Private Vermieter bzw. vermietende GmbHs sind antragsberechtigt, wenn sie unternehmerisch tätig sind, also bei gewerblicher Vermietung (zB Vermietung von mehr als fünf Mietgegenständen). Reine Vermögensverwaltung ist weiterhin nicht förderfähig.

Bei gemischt genutzten Investitionsgütern ist nur der betriebliche Anteil der Anschaffungskosten förderfähig (Abgrenzung nach steuerrechtlichen Grundsätzen). Fahrzeuge müssen mindestens 50 % betriebliche Mindestnutzung aufweisen. 
 
Höhe der Investitionsprämie
  • Das Gesamtfördervolumen ist mit EUR 1 Milliarde dotiert und wird über das AWS abgewickelt. 
  • Die Investitionsprämie beträgt 7 %, bei Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Gesundheit/Life Science und Klimaschutz hingegen 14 %.
Beachten Sie, dass das Förderbudget auf EUR 1 Milliarde begrenzt ist. Wir empfehlen Ihnen daher eine schnellstmögliche Antragstellung.
 
Ausgenommen von der Gewährung sind folgende Bereiche:
  • Klimaschädliche Investitionen
  • Unbebaute Grundstücke
  • Unternehmensübernahmen
  • Aktivierte Eigenleistungen
  • Investitionen, die nicht von Unternehmen getätigt werden
 
Antragstellung und Abrechnung
Die Antragsstellung erfolgt online über den AWS-Fördermanager. Anträge können im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 28.02.2021 gestellt werden. Sie müssen jede Investition einzeln im Fördermanager erfassen. Nötige Angaben sind Bezeichnung, Datum der ersten Maßnahme und Inbetriebnahme, Rechnungsdatum, Lieferant, Zahlungsbetrag und -datum, Finanzierungsart - je nach Art der Investition. Eine Vorlage der aws erlaubt den Import einer Excel-Liste, sollten sehr viele Rechnungen vorliegen.
  • Die Abrechnung muss innerhalb von (alt: drei) ACHTUNG NEU: sechs Monaten nach Abschluss aller Investitionen eines Antrags vorgenommen werden. 
  • Die Durchführung der Investition ist zeitlich befristet. Die Inbetriebnahme und Zahlung der Investitionen müssen bis zum (alt: 28.02.2022) ACHTUNG NEU: 28.02.2023 erfolgen. Die Frist verlängert sich bis zum (alt: 28.02.2024) ACHTUNG NEU: 28.02.2025, wenn das Investitionsvolumen EUR 20 Mio. übersteigt.
  • Ab EUR 12.000,- Zuschuss muss das Abrechnungsformular zusätzlich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter unterzeichnet werden. 
  • Die vollständige Bezahlung liegt auch bei Fremdfinanzierung, sofern es einen Finanzierungsvertrag (zB Kredit- oder Ratenkaufvertrag) gibt. 
  • Die tatsächlichen Anschaffungskosten laut Rechnung / Zahlung, unter ev. Abzug von Privatanteilen, Skonto, etc., müssen bei der Abrechnung angegeben werden. Abweichungen zum Antrag sind möglich.
  • Nachträgliche Änderungen der Abrechnung sind nicht möglich. 
  • Ausbezahlt wird die Prämie nach positiver Abrechnungsprüfung (Ausnahme: Investitionsvolumen > EUR 20 Mio.). Dies kann nur auf ein auf das Unternehmen lautendes inländisches Bankkonto erfolgen. 
Sie können Anträge bis zur Auszahlung der Prämie über den aws Fördermanager bzw. per E-Mail an investitionspraemie@aws.at stornieren. 
 
Belege 
  • Die Belege müssen auf Anforderung des aws vorgelegt werden. 
  • Für jede genehmigte und abgerechnete Investition muss eine separate Rechnung vorliegen. Sammelrechnungen werden nicht akzeptiert, selbst wenn nur genehmigte Investitionen darauf ausgewiesen sind. Umfasst eine Investition mehrere Anlagegüter (zB Kauf von drei Laptops desselben Modells), dürfen diese in einer Rechnung angeführt werden. 
  • Bei Beauftragung eines Generalunternehmens mit einzelnen Gewerken müssen die den geförderten Gewerken entsprechenden Teilrechnungen laut GU-Vertrag bei Aufforderung vorgelegt werden. 
  • Die Rechnungen können auch fremdsprachig sein. 
Sonstiges
  • GesbR-Gesellschafter können für Investitionen, die sie bei sich anteilig aktiviert haben, einen Antrag einbringen (die GesbR selbst ist nicht förderfähig). 
  • Die Investitionsprämie ist steuerfrei und muss nicht zurückbezahlt werden (unter Einhaltung aller Bestimmungen und Richtlinien). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Investitionsprämie die Anschaffungskosten und damit die abzugsfähigen Aufwendungen verringert.


Erstelldatum: 14.12.2020, Stand: 28.02.2021

Quelle: AWS (https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie) 
 

Weitere aktuelle Gesetzesänderungen, die am 07.07. im Nationalrat beschlossen wurden: 

 
Änderung des Einkommensteuergesetzes:
  • Der Einkommensteuerprozentsatz sinkt von 25 % auf 20 % rückwirkend ab dem 01.01.2020.
  • Es besteht die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung von maximal 30 % für Neuinvestitionen nach dem 30.06.2020. Dies veranlasst eine Steuerersparnis für das erste Jahr. 
 
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes:
Für Verluste 2020 kann ein Verlustrücktrag auf Gewinne der Jahre 2019 und 2018 getätigt werden.
 
Änderung der Bundesabgabenordnung:
Nach dem 15.03.2020 bewilligte Stundungen, deren Stundungsfrist am 30.09.2020 bzw. 01.10.2020 endet, werden automatisch bis 15.01.2021 verlängert. Für diesen Zeitraum werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben.


Quellen: BMAF