COVID-19: Fristen-Update zur Kurzarbeit

Patrick Vilsecker

Ein rückwirkender Antrag für die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe mit einem Beginn im Monat März kann nur mehr bis 20. April 2020 gestellt werden.

Entsprechend der Vorgabe des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend ist eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020, 24 Uhr, möglich. Ab dem 21. April 2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem Antrag und Ihren Fragen dazu.



Quelle: https://www.ams.at/unternehmen (16.04.2020)