COVID-19: Fixkostenzuschuss

COVID-19: Fixkostenzuschuss

Herbert Huber

Diese Richtlinie beinhaltet die Kriterien und Regelungen für die Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen, die durch COVID-19 von März bis September Umsatzausfälle erleiden. Die Beantragung der ersten Tranche kann ab dem 20.05.2020 erfolgen.
 

Betroffene Unternehmen

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Ausübung einer wesentlichen operativen Tätigkeit in Österreich mit Einkünften gem §§ 21 – 23 EStG
  • Das Unternehmen darf in den letzten drei Jahren keine aggressive Steuerplanung gemacht haben (in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG betroffen; umfasst sind dabei Zins- und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuerte ausländische Konzerngesellschaften) und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten gem § 49 FinStrG)
  • Der Umsatzausfall wurde durch COVID-19 verursacht.
  • Das Unternehmen darf sich per Ende 2019 nicht in Schwierigkeiten gem. Art 2 Z 18 der AGVO (Allgemeine GruppenfreistellungsVO der EU; "Unternehmen in Schwierigkeiten") befunden haben oder über das Unternehmen darf per Antragsstichtag kein Insolvenzverfahren eröffnet noch die Voraussetzungen für eine solche Eröffnung auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt worden sein (De-minimis-Beihilfen bis EUR 200.000,- innerhalb der letzten drei Wirtschaftsjahre).*
  • Das Unternehmen kommt seiner Schadensminderungspflicht nach (zumutbare Maßnahmen zur Fixkostenreduktion sind gesetzt).
Ausgenommen sind:
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, die im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen, also Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß VAG, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gem WAG 2018, Pensionskassen gem PKG und Non-Profit-Organisationen lt. §§ 34 bis 47 BAO und deren nachgelagerte Unternehmen
  • Einrichtungen im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts
  • Einrichtungen im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts mit einem Eigendeckungsgrad von weniger als 75%
  • Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (lt. Vollzeitäquivalenten) beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum (seit 16.03.2020) mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Per Antrag mit detaillierten Begründungen ist eine Ausnahme möglich.
  • NPOs, welche Zahlungen aus dem NPO Unterstützungsfonds erhalten
  • Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.03.2020 noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben
 

Definition der Fixkosten

Die qualifizierenden Fixkosten lt. Richtlinie sind folgende: Ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die im Zeitraum von 16.03.2020 bis 15.09.2020 entstehen, sind umfasst, welche unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
  1. Geschäftsraummieten und Pachten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens
  2. Betriebliche Versicherungsprämien
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen iSd lit e als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden
  4. Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  5. betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder (unmittelbar oder mittelbar) unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht
  6. Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation
  7. Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert. Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird.
  8. ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer). Dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Vorjahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988) des Betrachtungszeitraumes abzuziehen;
  9. Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  10. Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter EUR 12.000,- beantragen, können angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten, jedoch maximal EUR 500,- berücksichtigen;.
  11. Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.
 

Definition „Umsatzausfall“

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren – und/oder Leistungserlöse (Kennzahlen 9040 und 9050 im Formular E1a) abzustellen. Die Gegenüberstellung der maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019 definiert den Umsatzausfall. Sollte keine Verpflichtung für die Führung solcher Aufzeichnungen bestehen, können andere geeignete Aufzeichnungen oder Belege herangezogen werden.

Abweichend von der Quartalsbetrachtung können auch sechs weitere Betrachtungszeiträume analysiert werden, wobei eine Periode von maximal drei zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gewählt werden kann:
  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
Also beispielsweise die Perioden vom 16.03.2020 bis 15.06.2020 oder 16.05.2020 bis 15.08.2020. Aus offensichtlichen Gründen sollen bei Neugründungen die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisiert werden. Bei Umgründungen ist für die Berechnung die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit im Vergleichszeitraum zu betrachten.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern können Fixkosten und Umsatzerlöse nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
 
Fixkostenzuschuss: Staffelung und Ermittlung
Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und muss zumindest einen Betrag von EUR 2.000,- erreichen. Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt:
  • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%
  • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80%
  • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%
Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten gemäß § 203 Abs. 3 2. Satz UGB nicht anzusetzen sind.
Begrenzung der Höhe des Fixkostenzuschusses
Pro Unternehmen und Konzern (Achtung, hier darf nur ein Unternehmen den Zuschuss in Anspruch nehmen!) besteht eine Begrenzung von
  • EUR 90 Mio. bei einem Zuschuss von 75% der Fixkosten
  • EUR 60 Mio. bei einem Zuschuss von 50% der Fixkosten
  • EUR 30 Mio. bei einem Zuschuss von 25% der Fixkosten
Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen. Ausgenommen von der Gegenrechnung sind Zahlungen aus den Härtefallfonds.
 

Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag muss bis spätestens Ende August 2021 über FinanzOnline, inklusive aller erforderlichen Informationen, Daten und Nachweise, eingebracht werden, wobei die Auszahlung in folgenden Tranchen beantragt werden kann.
  1. Die erste Tranche umfasst höchstens 50 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden.
  2. Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25 %, somit insgesamt höchstens 75 %, des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann ab 19. August 2020 beantragt werden.
  3. Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden
Bei der ersten Tranche sind der Wertverlust saisonaler Ware und die Steuerberaterkosten noch nicht zu berücksichtigen. Bei der zweiten Tranche ist der Wertverlust saisonaler Ware zu berücksichtigen, sofern er nachgewiesen werden kann. Sollten qualifizierte Rechnungswesendaten als Grundlage schon mit der zweiten Tranche vorliegen, kann bereits der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit dieser Tranche beantragt werden. Spätestens zur Auszahlung der dritten Tranche ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich, etwaige inhaltliche Korrekturen müssen auch spätestens hier erfolgen.
 

Antrag und Bestätigung von Umsatzausfällen und Fixkosten

Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses muss eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum enthalten sowie die Erklärung des Unternehmens inkludieren, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten muss durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt und eingebracht werden (Achtung, Voraussetzungen Unbefangenheit und Interessenskollision). Eine Ausnahme von dieser Bestätigung ist bei der ersten Tranche vorgesehen, wenn ein Zuschuss von nicht mehr als EUR 12.000,- beantragt wird. Wenn die beantragte Zuschusshöhe zwischen EUR 12.000,- und EUR 90.000,- liegen, kann sich die Bestätigung auf eine Bestätigung der Plausibilität beschränken.

COFAG und der Finanzverwaltung sind berechtigt, dem Unternehmen Anforderungen zu Auskünften, Unterlagen und Bestätigungen zu stellen, denen nachgekommen werden muss. Die dem Antrag zu Grunde liegenden Angaben und Daten werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert, welche das Ergebnis der COFAG übermittelt. Im Einzelfall kann von der COFAG eine ergänzende Analyse bzw. ein Ergänzungsgutachten angefordert werden, wenn begründete Zweifel am Ergebnis dieser Analyse bestehen.

Im Gesetzesblatt (siehe Download auf dieser Seite) sind weiters die Bestätigungen und Verpflichtungen des Antragsstellers im Antrag im Detail ausgeführt.
 

Antragsprüfung und Entscheidung

Die eingereichten Anträge samt Nachweisen werden von der COFAG auf Basis der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses geprüft. Dieser wird nach bewilligter Antragstellung ausbezahlt. Auf die Gewährung von Fixkostenzuschüssen besteht kein Rechtsanspruch. 
 

Prüfung der Zuschüsse und Rückzahlung

Die nachträgliche Überprüfung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG). Die COFAG hat Zuschüsse insoweit zurückzufordern, als sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Die COFAG hat im Rahmen der privatrechtlichen Förderungsvereinbarung eine Vertragsstrafe vorzusehen, deren Höhe vom beantragten Zuschuss abhängt. Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.



*Änderung dieses Punktes am 20.05.2020 durch das BMF


Stand: 21.05.2020
Quelle: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/fixkostenzuschuss.html 20. bzw. 21.05.2020