Umsatzersatz für mehr Branchen

COVID-19: Erweiterter Umsatzersatz

Herbert Huber

Da der harte Lockdown ab dem 17.11.2020 nun mehr Branchen trifft, beispielsweise den Handel und persönliche Dienstleistungen, wird auch der Umsatzersatz auf diese erweitert. Die Richtlinie liegt zum Zeitpunkt der Erstellung noch nicht vor  wir werden Sie informieren, sobald sie fixiert sind. 
 

Betroffene Unternehmen

  • Vom erweiterten Umsatzersatz erfasst sind jene Unternehmen, die aufgrund des Lockdowns behördlich schließen müssen.
  • Auch indirekt betroffene Branchen sollen einen Umsatzersatz erhalten. Zu den genauen Kriterien ist noch nichts bekannt.
  • Für die vom "Lockdown Light" Umsatzersatz betroffenen Unternehmen (siehe unseren Blogartikel) ändern sich die Voraussetzungen und Umstände nicht. Sollte ein Unternehmen von der Verschärfung zu einem höheren Anteil betroffen sein, muss ein neuer Antrag eingebracht werden. Beispiel: Buchhandlung mit einem integrierten Café: Vorher war nur der Gastronomieteil betroffen, nun muss das gesamte Geschäft schließen. 

Höhe des Umsatzersatzes

Körpernahe Dienstleistungen werden voraussichtlich 80 % des Umsatzes ersetzt bekommen. Für Handelsunternehmen werden Kriterien aufgestellt, anhand derer diese 20, 40 oder 60 % vergütet bekommen. Diese Kriterien entsprechen beispielsweise Verderblichkeit oder Saisonalität/Wertverlust der Waren und sind noch nicht fixiert. Die Umsatzzahlen berechnen sich anhand der Werte aus November 2019; sollte das Unternehmen da noch nicht existiert haben, wird die durchschnittliche Umsatzsteuervoranmeldung 2020 herangezogen. Die Deckelung mit EUR 800.000,- dürfte bleiben. 

Für Förderungen oder Kurzarbeit gelten die gleichen Richtlinien wie beim bisherigen Umsatzersatz (bestimmte Haftungen und Förderungen müssen angerechnet werden, Kurzarbeit nicht). Auch für Kündigungen gilt dasselbe: Sollte Umsatzersatz beantragt werden, dürfen keine Kündigungen ausgesprochen werden. 

Alternative Umsatzmöglichkeiten wie Versand oder Zustellung wirken sich lt. bisherigen Informationen nicht negativ auf die Höhe des Umsatzersatzes aus. 

 

Dauer

Der Anspruch auf den erweiterten Umsatzersatz besteht für die Zeit vom 17.11 bis 06.12.2020, bis zum Ende der behördlichen Schließung. Sollte diese länger dauern, ist kein erneuter Antrag nötig: Der zusätzliche Ersatz wird bei genehmigten Anträgen nach den betroffenen Tagen berechnet und automatisch überwiesen. 
 

Beantragung

Die Beantragung wird voraussichtlich ab dem 23.11.2020 über FinanzOnline möglich sein. Die Auszahlung soll rund 10 Werktage später erfolgen.

Wir weisen darauf hin, dass dies die vorab kommunizierten Informationen sind, die Richtlinie aber noch nicht vorliegt. Es kann also noch zu Änderungen kommen. Sobald wir weitere und gesicherte Informationen erhalten, geben wir diese bekannt. 


Stand: 19.11.2020 


Quelle: BMF