Verlängerte Version des Ausfallsbonus

COVID-19: Ausfallsbonus II

Alexander Wunderlich

Der Ausfallsbonus II ist die Verlängerung der Maßnahme um die Kalendermonate Juli, August und September 2021. Im Unterschied zur Ursprungsvariante besteht er nur noch aus einem Bonus (kein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss mehr). Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist ein Umsatzausfall von nunmehr 50 % (statt bisher 40). 
 

Höhe 

Er ist mit EUR 80.000,- pro Kalendermonat gedeckelt (es besteht eine zusätzliche Deckelung in Zusammenhang mit Kurzarbeitsbeihilfen), die Mindesthöhe bei Vorliegen der Voraussetzungen beträgt EUR 100,-.

Im spezifischen Fall richtet sich die Höhe nach jener des Umsatzausfalls im Betrachtungszeitraum und der Branche bzw. nach dem damit gekoppelten Prozentsatz. Die Branche bezieht sich auf jene, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze tätig war. Die Details dazu sind im Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II (siehe Dokument) zu finden. Grundsätzlich bewegt sich die Ersatzrate branchenabhängig im Bereich von 10 bis 40 %. 
 

Antragsfristen

  • Für Juli 2021: 16. August 2021 bis 15. November 2021
  • Für August 2021: 16. September 2021 bis 15. Dezember 2021
  • Für September 2021: 16. Oktober 2021 bis 15. Jänner 2021
 

Beantragung

Der Antrag wird wie bereits üblich über FinanzOnline gestellt.
  

Vergleichszeiträume

Als Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat des Jahres 2019 zu betrachten, also beispielsweise für den Juli 2021 der Juli 2019. 
  

Neu: Berücksichtigen der Kurzarbeitsbeihilfen bei der Berechnung

Die Summe aus Ausfallsbonus II und die Kurzarbeitsbeihilfen im Betrachtungszeitraum darf die Vergleichsumsätze (Punkt 4.5 der Richtlinien zum Ausfallsbonus II) nicht übersteigen.

Beispiel:
Ein Restaurant stellt einen Antrag für August 2021 (Standardfall, also Berechnung der Umsätze nach UStG). 
* Vergleichsumsatz UVA August 2019: EUR 100.000,-
* Umsatz des Betrachtungszeitraumes August 2021 – vom Unternehmen ermittelte Umsätze: EUR 30.000,-
Es liegt ein Umsatzausfall von EUR 70.000,- vor, also 70 % . Aufgrund der Einordnung des Unternehmens (Anhang 2 der VO Ausfallsbonus II) ergibt sich eine Ersatzrate von 40 %. Der errechnete Ausfallsbonus II beträgt also EUR 28.000,- (40 % von EUR 70.000,-) und liegt unter der Höchstgrenze von EUR 80.000,-.

Für August 2021 hat das Unternehmen auch Kurzarbeitsbeihilfen (KUA) von EUR 33.000,- abgerechnet. Da der errechnete Ausfallsbonus II (EUR 28.000,-) und die abgerechneten Kurzarbeitsbeihilfen (EUR 33.000,-) in Summe (EUR 61.000,-) geringer als die Vergleichsumsätze des August 2019 (EUR 100.000,-) sind, kann der Betrag von EUR 28.000,- ohne weitere Kürzung ausbezahlt werden.
EUR 28.000,- AB II + EUR 33.000,- KUA = EUR 61.000,- 
EUR 61.000,- < EUR 100.000,- Umsatz Vergleichsmonat August 2019

Achtung: Hier gilt die Annahme, dass der beihilfenrechtliche Höchstbetrag von EUR 1.800.000,- nicht ausgeschöpft wurde.
  
  

Für den Überblick: Grundsätzliche Unterschiede der beiden Ausfallsbonus-Varianten

  • Für den Ausfallsbonus II gilt als Erfordernis, dass das Unternehmen Betrachtungszeitraum (Juli, August bzw. September 2021) einen Umsatzausfall von mindestens 50 % aufweist.
  • Beim Ausfallsbonus II kann kein Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt werden.
  • Der Prozentsatz des Ausfallsbonus II richtet sich nach der Branche, in der das Unternehmen im ausgewählten Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war.
  • Die Höhe des Ausfallsbonus II kann durch Kurzarbeitsbeihilfen im entsprechenden Zeitraum verringert werden.
  • Die Antragsfristen sind beim Ausfallsbonus II um einen Monat länger.
  • In den Richtlinien ist eine Anti-Missbrauchsvorschrift bezüglich Kündigung von Mitarbeitern vorgesehen: Unternehmen sind vom Ausfallsbonus II ausgeschlossen, die trotz der Möglichkeit, Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, bei Beibehaltung ihres grundsätzlichen Geschäftsmodells ihren Personalstand mit dem Ziel verringert haben, die Umsatzerlöse im Betrachtungszeitraum zu reduzieren und so den notwendigen Umsatzausfall von mind. 50  % zu erreichen bzw. die Bemessungsgrundlage für den Ausfallsbonus II (Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum) zu erhöhen. Der Zeitpunkt der (auch nur vorübergehenden) Kündigungen der Mitarbeiter kann auch vor dem Betrachtungszeitraum liegen. Die Kündigungen müssen aber erfolgt sein, um einen Ausfallsbonus II für den Betrachtungszeitraum zu erhalten oder zu erhöhen. Es bedarf eines direkten Zusammenhangs und eines geplanten auf den Ausfallsbonus II gerichteten Vorgehens. Beispiel: Ein Unternehmen beschäftigt drei Verkäufer, davon wird einer (vorübergehend) gekündigt, um durch die geringeren Umsätze im Betrachtungszeitraum die Grenze von 50 % Umsatzausfall – die Grundvoraussetzung für einen Ausfallsbonus II ist – zu erreichen.
  • Durch das Beantragen des Ausfallsbonus II ist das Unternehmen verpflichtet, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Vergütungen des Unternehmensinhabers des Antragstellers bzw. der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so zu bemessen, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden. Speziell dürfen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Richtlinien bis zum Jahresende 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.
  • Durch die Beantragung ist es auch verpflichtet, die Entnahmen des Inhabers bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere stehen daher der Gewährung eines Ausfallsbonus II die Ausschüttung von Dividenden oder von rechtlich nicht zwingenden Gewinnausschüttungen oder der Rückkauf eigener Aktien im Zeitraum vom0 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 entgegen.
Folgende Voraussetzungen und Bestimmungen sind nun ausdrücklich in den Richtlinien für den Ausfallsbonus II angeführt. Grundsätzlich ergaben sie sich aber bereits durch die Auslegung in der Ursprungsvariante: 
  • Das Unternehmen hat im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zu setzen, um den – als Bemessungsgrundlage für den Ausfallsbonus (II) dienenden – Umsatzausfall zu reduzieren.
  • Umsatzerlöse, die bereits beim Beantragen eines anderen Ausfallsbonus (II) berücksichtigt wurden, sind nicht erneut zu berücksichtigen.
  • Umsatzausfälle, die sich in der jeweiligen Periode nur aufgrund einer Änderung des Abrechnungszeitraums oder einer Änderung der Art der Umsatzermittlung ergeben, dürfen nicht berücksichtigt werden.


Stand: 02.08.2021
Quelle: BMF