Seit Mitte Februar ist es möglich, als Unternehmen mit hohem Umsatzausfall einen Ausfallsbonus zu beantragen. Der Anspruch besteht für Umsatzausfälle durch die Corona-Krise von mind. 40 % in einem Kalendermonat. Als frühestmöglicher Betrachtungszeitraum kommt der November 2020, als letztmöglicher der Juni 2021 in Frage.
Der Ausfallsbonus besteht aus einem Bonus und einem optionalen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Für den Vorschuss sind bestimmte Voraussetzungen (Punkt 5.3.2 der Verordnung zum FKZ 800.000 und verpflichtende Antragsstellung bis zum Jahresende 2021) nötig.
Die Deckelung beträgt für beide Teile je EUR 30.000,- je Kalendermonat, die Mindesthöhe beträgt EUR 100,-.
Achtung: Das Gewähren eines Vorschusses zum FKZ 800.000 oder des gesamten Ausfallsbonus ist über bestimmte Betrachtungszeiträume ausgeschlossen. Die Gewährung des Vorschusses ist ausgeschlossen:
- Wenn bereits ein FKZ 800.000 beantragt wurde (auch wenn er abgelehnt wurde)
- Wenn bereits ein Verlustersatz beantragt wurde (Vorschuss FKZ 800.000 und Verlustersatz schließen sich aus)
Für Antragsteller eines Lockdown-Umsatzersatzes gilt: Im Betrachtungszeitraum November bzw. Dezember 2020 darf noch kein Lockdown-Umsatzersatz I für direkt betroffene Unternehmen bzw. Umsatzersatz II für indirekt betroffene Unternehmen in Anspruch genommen werden. Die Möglichkeit, den jeweiligen Umsatzersatz davor zurückzubezahlen, besteht allerdings.
Die Gewährung eines Ausfallsbonus ist auch für Betrachtungszeiträume ausgeschlossen, in denen eine Lockdown-Kompensation für selbständige Künstlerinnen und Künstler beansprucht wird. Bezüglich Kündigungen bestehen bestimmte Regelungen (3 % für große Unternehmen) wie für die anderen Maßnahmen. Start-ups können den Ausfallsbonus auch beantragen. Das Unternehmen muss allerdings vor dem 01.11.2020 Umsätze erzielt haben.
Update: Änderung für Ausfallsbonus betreffend März 2021
Um den Unternehmen im März rasch Liquidität zu geben, ist der Ausfallsbonus für diesen Zeitraum angehoben:
- Statt der sonstigen 15 % können 30 % Ausfallsbonus beantragt werden. Gemeinsam mit dem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss können somit 45 % des Umsatzausfalls im Rahmen des Ausfallsbonus beantragt werden.
- Zudem wird die Obergrenze für den Bonus für diesen Monat von EUR 30.000,- auf EUR 50.000,- angehoben. Damit können bis zu EUR 80.000,- an Ausfallsbonus beantragt werden. Der Antrag dafür kann ab dem 16. April gestellt werden.
Höhe des Ausfallsbonus
Die Höhe des Bonus und des Vorschusses FKZ 800.000 beträgt
jeweils 15 % des Umsatzausfalls, also
insgesamt 30 % des Umsatzausfalls.
Der Ausfallsbonus ist gedeckelt mit dem beihilferechtlichen Höchstbetrag (EUR 1.800.000,- minus ev. sonstiger finanzieller Maßnahmen). Sollte dieser unter der Mindesthöhe liegen, so kann kein Ausfallsbonus gewährt werden.
Vergleichszeitraum ist der gleiche Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020. Die Differenz zwischen Betrachtungs- und Vergleichszeitraum zeigt den Umsatzausfall. Der Ausfallsbonus kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden (also für Februar von 16. März bis 15. Mai). Für November und Dezember 2020 ist der Ausfallsbonus im Zeitraum von 16. Februar bis 15. April 2021 zu beantragen. Der optionale Vorschuss FKZ 800.000 ist gemeinsam mit dem Bonus zu beantragen, längstens aber bis zur erstmaligen Beantragung des FKZ 800.000.
Der ermittelte Umsatzausfall muss um Zuwendungen, die dem Unternehmen betreffend den ausgewählten Betrachtungszeitraum bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden, gekürzt werden. Dies betrifft folgende Maßnahmen:
- Gewährter Lockdown-Umsatzersatz I oder II (direkt oder indirekt)
- FKZ 800.000
- 100-%-Haftungen zur COVID-19-Unterstützung von aws oder ÖHT
- Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds
Voraussetzungen für das Beantragen des Ausfallsbonus
- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
- Operative Tätigkeit in Österreich
- Umsatzausfall von mind. 40 % im Betrachtungszeitraum, nach Kalendermonat
- Kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961, welcher zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mind. EUR 100.000,- im Veranlagungszeitraum geführt hat
- Keine Betroffenheit vom Abzugsverbot in Höhe von über EUR 100.000,- (KöSt), Hinzurechnungsbesteuerung oder Methodenwechsel
- Weder Sitz noch Niederlassung in einem Staat aus der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke
- Keine rechtskräftige Finanzstrafe bzw. Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz des Antragstellers bzw. dessen geschäftsführender Organe in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung
- Unternehmen, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist, haben keinen Anspruch; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde.
- Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und gemeinnützige Vereine sind nicht anspruchsberechtigt.
Update: Erweiterung auf Bezieherkreis Privatzimmer-Vermieter
Der Ausfallsbonus von 15 % (bzw. 30 % für März/April) kann durch die Unterstützung des BMLRT auch von folgenden Unternehmen in Anspruch genommen werden:
- Vermieter von Privatzimmern/Ferienwohnungen, die max. 10 Betten im eigenen Haushalt vermieten
- Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern/Ferienwohnungen, welche daraus Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts-/Nächtigungsabgaben) abführen
- Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern/Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, die daraus Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts-/Nächtigungsabgaben) abführen
- Wein- bzw. Most-Buschenschank und Almausschank
- Urlaub am Bauernhof-Betriebe
Mit diesem Modell werden auch Privatzimmervermieter im Tourismus unterstützt und dies auf die bislang ausgeschlossenen touristischen Vermieter ausgedehnt. Sie erhalten neben dem Ausfallsbonus von 15 % einen weiteren Zuschuss des BMLRT von 10 % als Zusatzbonus. Die Anträge für diesen Bezieherkreis sind ab sofort bei der
Agrar Markt Austria möglich.
Beantragung
Über Finanz-Online. Die COFAG prüft und gewährt den Bonus.
Von Seiten der COFAG wird geraten, Anträge von Umgründungen durch einen Steuerberater bestätigen und einbringen zu lassen, da es anderenfalls einer weiteren Prüfung durch die Finanzverwaltung (Ergänzungsgutachten) vor einer möglichen Auszahlung bedarf.
Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zu Ihrer individuellen Situation und bei der Beantragung!
Update: 18.05.2021, 15.03.2021
Erstellt: 03.03.2021
Quellen: BMF, BMLRT, COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH