Offene Zahlungsverpflichtungen

COVID-19: Abbau von Beitragsrückständen

Stefan Farnleitner

Durch mehrere Maßnahmen wie Stundungen von Finanzamt und ÖGK war es den Unternehmen möglich, die Zahlung von bestimmten Beiträgen hinauszuschieben, um Liquidität und Fortbestand möglichst zu sichern. Dies bedeutet allerdings, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt – wenn auch zinslos – fällig werden und möglicherweise auch mit späteren Zahlungsverpflichtungen zusammenfallen. Gesetzliche Rahmenbedingungen für den Abbau der Rückstände hat der Nationalrat nun mittels eines 2-Phasen-Modells beschlossen (Daten der ÖGK):
   

Phase 1

Erstes Zahlungsziel 30.06.2021

Die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind bis Ende Juni 2021 zu begleichen. Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 sind wieder die üblichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen zu beachten, also zB bis zum 15. des Folgemonats. 

Zahlungsinformation 

Auf dieses Zahlungsziel bezogen versendet die ÖGK in Kürze eine Zahlungsinformation an die betroffenen Unternehmen. Damit erhalten Sie einen aktuellen Status der ausstehenden Beträge. Somit können Sie dies rechtzeitig in Ihre Finanzplanung eintakten. Auch über WEBEKU kann der tagesaktuelle Stand abgerufen werden. 

Möglichkeit für Ratenanträge 

Sollten Sie nach Prüfung aller Geldflüsse und Bemühungen sehen, dass die Beiträge bis Ende Juni nicht vollständig beglichen werden können, bleibt Ihnen die Option eines Ratenansuchens. Dieses können Sie ab dem 01.06.2021 in WEBEKU online stellen. 
Raten werden in einer ersten Phase bis längstens 30.09.2022 gewährt. Voraussetzung ist, dass die bestehenden coronabedingten Liquiditätsprobleme gegenüber der ÖGK glaubhaft gemacht werden. Alle nicht coronabedingten Rückstände sind aber zu den üblichen Terminen, Fristen und Konditionen zu begleichen.

Ausnahmen von Stundungen und Ratenvereinbarungen

Bestimmte Beiträge sind von diesen Möglichkeiten ausgenommen: Beiträge für Mitarbeiter/innen in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung können nicht weiter aufgeschoben werden. Sie müssen verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonats entrichtet werden. Ohne diese Zahlungen sind Ratenansuchen nicht möglich. 
   

Phase 2

Bestehen trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.09.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Das Ziel dieser Phase ist, betroffene Unternehmen und ihren wirtschaftlichen Fortbestand nachhaltig zu unterstützen. Zu diesem Zweck ist es der ÖGK für weitere 21 Monate – also bis maximal 30.06.2024 – möglich, Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen anzubieten. Allerdings ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
   

Den betroffenen Unternehmen raten wir: Achten Sie bitte darauf, dass die Beitragsrückstände überschaubar bleiben und planen Sie deren Abbau frühzeitig und systematisch ein.

Stand: 22.04.2021
Quelle: ÖGK