Corona-Virus und Arbeitsrecht

Patrick Vilsecker

Das Thema der Stunde wirft auch arbeitsrechtliche Fragen auf, die wir für Sie behandeln.

1) Arbeitgeberpflichten - ist der Arbeitgeber zu konkreten Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer verpflichtet?
Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, das Risiko einer Ansteckung von Arbeitnehmern durch präventive Schutzmaßnahmen bestmöglich zu verhindern. Dies kann durch die Zurverfügungstellung von Desinfektionsmitteln, Hygienehinweise, Tipps zum Verhalten bei Dienstreisen oä erfolgen. Schutzmasken muss der Arbeitgeber allerdings nur in besonderen Fällen (bei erhöhtem Ansteckungsrisiko) zur Verfügung stellen, wie zB bei Beschäftigungen in Krankenhäusern oder für Dienstreisen in Risikogebiete.

2) Fernbleiben vom Dienst - dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor dem Corona-Virus zu Hause bleiben?
Arbeitnehmer sind nicht automatisch berechtigt, aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause zu bleiben. Ein solches Fernbleiben wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ein objektiv nachvollziehbares Risiko besteht, sich bei der Arbeit mit dem Corona-Virus anzustecken (zB im Falle von bereits erfolgten Ansteckungen im unmittelbaren Arbeitsumfeld des Arbeitnehmers).

3) Verweigerung von Auslandsdienstreisen - haben Arbeitnehmer das Recht, Auslandsdienstreisen – insbesondere nach China – zu verweigern?
Bezüglich Dienstreisen ins Ausland, insbesondere nach China, besteht ein Verweigerungsrecht des Arbeitnehmers dann, wenn durch die Auslandsreise die Gesundheit des Arbeitnehmers mit überdurchschnittlich hoher Wahrscheinlichkeit, durch besonders hohes Ansteckungsrisiko, gefährdet wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Dienstreise in ein Gebiet erfolgen soll, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht.
Anmerkung: Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Einschätzung ist den Unternehmen aber natürlich im Sinne eines vertrauensvollen und guten Betriebsklimas zu empfehlen, ehrliche Sorgen von Arbeitnehmern ernst zu nehmen. Es ist daher zu empfehlen, anstatt einer Dienstreise nach China oder in andere betroffene Gebiete alternative Möglichkeiten wie Video- oder Telefonkonferenzen zu nutzen.

4) Mundschutz-Verbot per Weisung - kann der Arbeitgeber Arbeitnehmern, die zur Sicherheit selbst einen Mundschutz anlegen, das Tragen des Mundschutzes am Arbeitsplatz verbieten?
Wenn Arbeitnehmer während der Arbeit in Eigeninitiative einen Mundschutz anlegen, obwohl aufgrund der konkreten Arbeitsumstände keine oder nur eine geringe Ansteckungswahrscheinlichkeit besteht, kann der Arbeitgeber dies untersagen. Dem Arbeitgeber ist ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass Kunden, Lieferanten, Arbeitskollegen etc. nicht durch das „überzogene“ Tragen eines Mundschutzes verunsichert oder gar verschreckt werden. Gerechtfertigt wäre das Tragen eines Mundschutzes hingegen zB bei Reiseleitern oder Flughafenmitarbeitern, die mit chinesischen Reisenden in Kontakt kommen.

5) Behördliche Quarantäne - was gilt, wenn ein Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf Ansteckung mit dem Coronavirus durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt wird und dadurch nicht zum Dienst erscheinen kann?
Das Epidemiegesetz sieht in einem derartigen Fall vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen muss, die Bemessung des Entgelts erfolgt nach dem Ausfallsprinzip. Der Bund hat dem Arbeitgeber die an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung sowie die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung und einen eventuellen Zuschlag nach dem BUAG zu ersetzen. Dazu ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, ein entsprechender Antrag zu stellen.


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