Personalverrechnungs-relevanter Brexit

Patrick Vilsecker

Per 01.02.2020 ist Großbritannien aus der Europäischen Union ausgetreten. Allerdings wurde ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 (siehe Artikel 126 des Austrittsabkommens) vereinbart, während dessen Verlaufs die EU-rechtlichen Regelungen auch im Bezug auf Großbritannien weitergelten.

Im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht ist so vorzugehen, als wäre Großbritannien bis 31.12.2020 noch EU-Mitglied. Das bedeutet beispielsweise:
 
  • Der Familienbonus Plus steht für Kinder mit Wohnsitz in Großbritannien weiterhin bis 31.12.2020 zu.
  • Bei Dienstreisen nach Großbritannien sind kollektivvertragliche Regelungen, die zB hinsichtlich der Taggelder nach dem Reiseziel zwischen EU-Staaten und Nichtmitgliedstaaten unterscheiden, bis Jahresende ebenfalls so anzuwenden, als wäre Großbritannien noch Mitglied der Europäischen Union.


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