Voraussetzungen für eine legale Beschäftigung

Beschäftigung von geflüchteten Personen aus der Ukraine

Caroline Forster

Nicht zuletzt aufgrund der Arbeits­markt­situation interessieren sich viele Unter­nehmen für das Einstellen von Mitarbeitern, die im Zuge der Flucht­bewegung aus der Ukraine kommen. Zu beachten ist dabei, dass auch in diesem Fall eine Beschäftigungs­bewilligung vorliegen muss, um nicht rechtswidrig zu handeln. Ukrainische Flücht­linge benötigen, um legal in Österreich arbeiten zu können, zwei Unter­lagen: 
  • eine blaue Aufenthalts­karte für Vertrie­bene 
  • eine vom Arbeit­geber beim AMS beantragte Beschäfti­gungs­bewilligung für Vertrie­bene
Für die blaue Karte ist das Bundesamt für Fremden­wesen und Asyl zuständig. Sobald diese vorliegt, kann der Arbeit­geber die Bewilli­gung beim AMS im Zuge eines verein­fachten Verfahrens beantragen. Die Bean­tragung kann über das eAMS-Konto unter Services für Ausländer­beschäftigung/Beschäftigungs­bewilligung erfolgen. Eine solche für Arbeits­kräfte­überlasser ist nicht zulässig.

Erstellt: 04.04.2022 
Quelle: Vorlagenportal, AMS