Ab 2023 geändert

Aufzeichnungspflichten bei nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften

Tanja Grün

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde eine Erweiterung der Aufzeichnungs- und Dokumentations­vorschriften für nicht endbesteuerte Kapital­einkünfte eingeführt. 

Eine ausdrückliche, gesetzlich geregelte Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen bestand bisher nicht. Seit dem 01.01.2023 müssen Einnahmen und Werbungs­kosten zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag iZm nicht endbesteuerten Kapital­einkünften aufgezeichnet und am Jahresende zusammen­gerechnet werden.  
   

Beispiele – welche Praxis­fälle können von der Aufzeichnungs­pflicht umfasst sein? 

Die Regelung umfasst jene Kapital­einkünfte, die keiner Steuer­abgeltung durch KESt-Abzug unterliegen. Dies betrifft zB:
  • Depots, die bei Banken im Ausland gehalten werden: insbesondere Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investment­fonds, Veräußerungs­gewinne bzw. -verluste aus Aktien, Anleihen, Investment­fonds, Derivaten
  • Veräußerung von GmbH-Anteilen
  • Realisationsvorgänge iZm unverbrieften Derivaten
  • Realisierte Wertsteigerungen: Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren oder aus der Veräußerung von Krypto­währungen 
  • Zinsen aus Privat­darlehen
  • Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen

Die Regelung umfasst nicht nur Vorgänge, die direkt zu Einkünften führen (zB Veräußerung von GmbH-Anteilen, Wert­papieren oder Krypto­währungen), sondern auch solche, die für die Einkünfte­ermittlung vorerst neutral sind. Gemeint sind hierbei zB die Anschaffung von GmbH-Anteilen, Wert­papieren oder Krypto­währungen.

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Formalvorgaben 

Die Aufzeichnungen müssen nach der gesetzlichen Bestimmung in der Bundes­abgaben­ordnung (BAO) so geführt werden, dass sie einem sachver­ständigem Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäfts­vorfälle vermitteln können und sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachverfolgen lassen.

Es sollen zudem die weiteren Formal­vorgaben der BAO beachtet werden (zB zeitnahe Erfassung, sinnvolle Konten­bezeichnungen, Nachvollzieh­barkeit von Änderungen etc.). Es muss gewährleistet sein, dass die Wiedergabe der Daten bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs­frist von sieben Jahren gegeben ist.

Bei Kryptowährungen müssen Wallets sicher bzw. gut lesbar aufbewahrt werden. Es ist zu empfehlen, dass schriftliche Dokumentationen von Kontostand und Konto­bewegungen bei Krypto­börsen regelmäßig heruntergeladen werden. Die historischen Anschaffungs­kosten und Erlöse bei Krypto-zu-Krypto Trades sind nachvoll­ziehbar zu dokumentieren.

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Zeitlicher Anwendungsbereich 

Diese Aufzeichnungspflicht tritt mit 01.01.2023 in Kraft und ist auf alle Zuflüsse ab diesem Datum anzuwenden. Zu beachten ist, dass auch in früheren Veranlagungs­zeiträumen liegende Geschäfts­vorfälle umfasst sein können, wenn der Zufluss nach dem Datum erfolgt. Beispiele:
  • Vor 2023 abgeschlossene Privat­darlehen mit Zinszahlung ab dem 01.01.2023
  • Ein GmbH-Anteil wird im Juli 2018 angeschafft und im August 2023 veräußert

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Prüfungsmöglichkeiten 

Ab 2023 ergibt sich somit aus der gesetzlichen Verpflichtung künftig für die Finanz­behörde auch die Möglichkeit, betroffene Kapital­einkünfte einer Außen­prüfung, der sog. „Betriebs­prüfung“, zu unterziehen. 

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Folgen einer Pflichtverletzung

Sollte die Aufzeichnungs­pflicht missachtet bzw. die Aufzeichnungen sachlich unrichtig oder formell mangelhaft sein, die die sachliche Richtigkeit in Zweifel ziehen, ist es im Ermessen der Abgaben­behörde, die Einkünfte einer Schätzung zu unterziehen. Außerdem kann im Rahmen des Tatbestands einer Finanz­ordnungs­widrigkeit eine Geldstrafe bis zu EUR 5.000,- auferlegt werden, sofern nicht bereits der Tatbestand eines anderen Finanz­vergehens verwirklicht wurde. 
  
Stand: 06.02.2023
Quellen: BMF, Cserny/Franke in SWK 27/2022, 1059, Erläuterungen Ministerialentwurf, 202/ME XXVII. GP, 32.
Foto: Mikhail Nilov