Bislang unterschiedlich: Gesetzliche Fristen und Termine

Update: Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter

Patrick Vilsecker

Update: Der Einführungszeitpunkt wird erneut verschoben – neuer Termin wird der 01.10.2021 sein. 
Ab 01.10.2021 *neuer Einführungszeitpunkt – ursprünglich waren der 01.01. bzw. der 01.07.2021 geplant* ist bei den Arbeitern die Angleichung der gesetzlichen Kündigungsfristen und Kündigungstermine an jene des § 20 Angestelltengesetz vorgesehen. Diese Gesetzesänderung war bereits im Herbst 2017 beschlossen worden. Zu beachten ist die neue Regelung für Kündigungen, die ab dem 01. Oktober 2021 ausgesprochen werden.

Das bedeutet insbesondere, dass arbeitgeberseitige Kündigungen
  • mit längeren Fristen (in den ersten beiden Dienstjahren sechs Wochen, nach zwei Dienstjahren zwei Monate, nach fünf Dienstjahren drei Monate, nach 15 Dienstjahren vier Monate, nach 25 Dienstjahren fünf Monate) und
  • per Ende des Quartals (durch Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag kann zusätzlich der 15. und Letzte des Kalendermonats vorgesehen werden)
zulässig sein werden. Arbeitnehmerseitige Kündigungen werden mit einmonatiger Kündigungsfrist per Monatsende möglich sein.

Durch Kollektivvertrag können auch für die Zeit ab 01.10.2021 abweichende Kündigungsfristen und Kündigungstermine für jene Branchen festgelegt werden, in denen Saisonbetriebe überwiegen. Derartige Abweichungen wurden bisher aber aufgrund des Widerstands der Gewerkschaft nur in sehr wenigen Kollektivverträgen verankert (zB im Güterbeförderungsgewerbe).

Update 29.06.2021: 
Analog zu den Branchen mit überwiegendem Saisoncharakter wurde nun auch für die Arbeitskräfteüberlassung die Möglichkeit geschaffen, dass kürzere Kündigungsfristen durch KV festgelegt werden können. Parallel dazu laufen in einigen Branchen Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern über mögliche kollektivvertragliche Sonderregelungen zu den Kündigungsfristen.  
   
Branchen mit überwiegendem Saisoncharakter 
Für einige Branchen haben die Kollektivvertragspartner den überwiegenden Saisoncharakter bereits klargestellt und im KV besondere Kündigungsregelungen getroffen. 
Laut kollektivvertraglicher Klarstellung zählen folgende Branchen ausdrücklich als überwiegende Saisonbranchen: 
  • Bauhilfsgewerbe, Hafner, Platten- und Fliesenleger, Keramiker, Maler und Tapezierer, Dachdecker-Glaser-Spengler, Steinmetze, Holzbau
  • Gärtner und Floristen, Gärtner- und Landschaftsgärtner
  • gewerbliche Forstunternehmen
  • Seilbahnen, Schifffahrtsunternehmen, Autobusunternehmen, Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
  • Güterbeförderungsgewerbe (einschließlich Kleintransportgewerbe)
Die in diesen Branchen im jeweiligen KV vorgesehenen speziellen Kündigungsregelungen sind zu beachten. 

Jüngst wurden außerdem zwei weitere Branchen mit dem Merkmal des "überwiegenden Saisoncharakters" versehen und mit kollektivvertraglichen Sonder-Kündigungsregelungen ausgestattet:
  • Schädlingsbekämpfer: Die derzeitigen Kündigungsregeln bleiben bis Ende 2021 unverändert. Ab 01.01.2022 erhöhen sich die Arbeitgeber-Kündigungsfristen – abhängig von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers – stufenweise auf bis zu acht Wochen. Die Arbeitnehmer-Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen, nach zehn Dienstjahren vier Wochen.
  • Bewachungsgewerbe: Die derzeitigen Kündigungsregeln bleiben bis Ende 2021 unverändert. Ab Anfang 2022 werden die Arbeitgeber-Kündigungsfristen angehoben, bleiben allerdings unter dem neuen gesetzlichen Niveau; die Arbeitnehmer-Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen.
Update 20.10.2021: 
Zuletzt hat auch die Wirtschaftskammer eine Übersicht der aktuell geltenden Kündigungsfristen für die Sparte Handwerk und Gewerbe gelistet.
   
Hotel- und Gastgewerbe 
Im Bereich der Hotellerie und der Gastronomie gibt es noch Diskussionen zwischen den KV-Partnern. Die Wirtschaftskammer vertritt die Rechtsansicht, dass das Hotel- und Gastgewerbe automatisch – also auch ohne ausdrückliche Klarstellung im KV – als überwiegende Saisonbranche zählt und daher die bisherige 14-tägige Kündigungsfrist (ohne Kündigungstermin) auch nach dem 01.10.2021 weitergilt. Begründet wird dies mit einer aktuellen Studie der KMU-Forschung Austria, die im Auftrag der Fachverbände Hotellerie und Gastronomie durchgeführt wurde. Laut dieser Studie wird anhand der Schwankungen bei Beschäftigung und Nächtigungszahlen belegt, dass das Hotel- und Gastgewerbe als Saisonbranche im Sinne der gesetzlichen Bestimmung gilt. Die Gewerkschaft ist diesbezüglich noch skeptisch.
 

WICHTIGE HINWEISE:

  • Behalten Sie in den kommenden Monaten unbedingt die für Sie fachlich anwendbaren Kollektivverträge im Auge: Die im Gesetz vorgesehene Ausnahmeoption greift nur dann, wenn der jeweilige Branchenkollektivvertrag aufgrund des überwiegenden Saisoncharakters ausdrücklich eine vom Gesetz abweichende Regelung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine vornimmt. Es reicht nicht aus, wenn im Kollektivvertrag einfach kommentarlos die bisherige Kündigungsregelung unverändert bleibt.
  • Als Vorkehrung für den Fall, dass ab 01.10.2021 keine Ausnahme greift, sollte aus Arbeitgebersicht in Arbeiterdienstverträgen die Möglichkeit eines Ausspruchs der Arbeitgeberkündigung zum 15. bzw. Letzten des Kalendermonats verankert werden. Damit wird verhindert, dass betriebsseitige Kündigungen ab 01.10.2021 nicht auf das Quartalsende beschränkt sind (siehe den folgenden Formulierungsvorschlag).
Vorschlag für einen Textbaustein einer Formulierung in neuen Arbeiterdienstverträgen bzw. als Zusatzvereinbarung in bereits bestehenden Arbeiterdienstverträgen:
Es wird vereinbart, dass ab jenem Zeitpunkt, in dem für das gegenständliche Dienstverhältnis die Angleichung der Kündigungsregelungen an jene des Angestelltengesetzes wirksam wird (voraussichtlich ab 01.10.2021, sofern es zu keiner weiteren zeitlichen Verschiebung der gesetzlichen Angleichung kommt und der Kollektivvertrag keine gesetzlich zulässige Ausnahme vorsieht), eine Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in auch zum Fünfzehnten oder Letzten eines jeden Kalendermonats ausgesprochen werden kann. Ab diesem Zeitpunkt gilt für eine Kündigung seitens des/der Arbeitnehmers/in eine einmonatige Kündigungsfrist zum letzten Tag des Kalendermonats.

Stand: 20.10.2021, Erstelldatum: 06.10.2020
Quelle: Kraft & Kronberger Publikationen