Mit dem Entlastungspaket schafft der Gesetzgeber für 2022 und 2023 die Möglichkeit für abgabenfreie Teuerungsprämien: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in diesen Kalenderjahren aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind bis zu EUR 3.000,- jährlich pro Arbeitnehmer abgabenfrei (§ 124b Z. 408 EStG). Die Abgabenfreiheit inkludiert sämtliche Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunalsteuer).
Folgende Details bzw. Einschränkungen müssen berücksichtigt werden:
- Die Abgabenfreiheit gilt ohne weitere Voraussetzungen nur bis zu EUR 2.000,- pro Jahr. Es bleiben EUR 1.000,-, deren Nutzung der Voraussetzung unterliegen, dass diese Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (kollektive Regelung) gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG erfolgt. Damit sind zB ein Kollektivvertrag, eine vom KV ermächtigte Betriebsvereinbarung, die Gewährung für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, ein „steuerliches Gruppenmerkmal“, gemeint.
- Das abgabenfreie Maximum von EUR 3.000,- jährlich stellt den gemeinsamen Höchstbetrag für Teuerungsprämien und Mitarbeitergewinnbeteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG dar.
- Es müssen zusätzliche Zahlungen, welche bisher nicht gewährt wurden, sein. Eine Bezugsumwandlung ist also nicht erlaubt (schädlich wäre also zB die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils bzw. einer bisher üblichen Jahresprämie). Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme gilt für Betriebe, die 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben: Dabei können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden (§ 124b Z. 408 EStG).
Aus rechtlicher Sicht ist es nicht zwingend notwendig, Teuerungsprämien mittels beiderseitiger schriftlicher Vereinbarungen abzuwickeln. Empfehlenswert ist aber, besonders zur Absicherung für spätere Lohnabgabenprüfungen, eine Dokumentation der Zahlungsgrundlage. Dies kann beispielsweise ein Arbeitgeberschreiben sein, das Unterfertigen durch die Arbeitnehmer ist nicht notwendig. Auch in der Gehalts- und Lohnabrechnung muss verdeutlicht sein, dass es sich um eine Zahlung bzgl. Teuerungsentlastung handelt (zB Lohnart-Bezeichnung „Teuerungsprämie“ oä).
Umwandlung von Gewinnbeteiligung in Teuerungsprämie
Die Möglichkeit, eine 2022 bereits ausbezahlte lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung rückwirkend als abgabenfreie Teuerungsprämie zu behandeln, bringt den Vorteil, dass die Befreiung nicht nur für die Lohnsteuer, sondern auch in den anderen abgabenrechtlichen Bereichen gilt (SV, BV, DB, DZ, KommSt). Dennoch muss bedacht werden, dass die Umwandlung abhängig von der jeweiligen Fallkonstellation auch wirkungsneutral (zB bei Arbeitnehmern mit Bezügen über der SV-Höchstbeitragsgrundlage) oder sogar nachteilig (zB geringere BV-Einzahlung durch den Arbeitgeber infolge der BV-Befreiung) sein kann.
Zur rechtlichen Absicherung sollte die rückwirkende Umwandlung darum mittels schriftlicher Vereinbarung erfolgen, also keine bloß einseitige „Umwandlungserklärung“ durch den Arbeitgeber vorliegen.
Vergleich Teuerungsprämie – Gewinnbeteiligung
Erstere ist in mehrfacher Hinsicht günstiger als die Gewinnbeteiligung. Einen Vergleich haben wir hier zusammengestellt:
Teuerungsprämie für 2022 und 2023
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Mitarbeitergewinnbeteiligung
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Abgabenfrei in allen Bereichen bis max. EUR 3.000,- pro Jahr und Arbeitnehmer (gemeinsam geltender Höchstbetrag mit der Gewinnbeteiligung) |
Steuerfrei nur in der Lohnsteuer bis max. EUR 3.000,- pro Jahr und Arbeitnehmer (gemeinsam geltender Höchstbetrag mit der Teuerungsprämie) |
Steuerliches Gruppenmerkmal (bzw. andere kollektive Grundlage) bei Beträgen bis zu EUR 2.000,- nicht erforderlich, sondern nur bei Ausschöpfung des restlichen Höchstbetrags (zusätzl. EUR 1.000,-) |
Steuerliches Gruppenmerkmal erforderlich |
Keine unternehmensbezogene Begrenzung der Abgabenfreiheit |
Begrenzung der Steuerbefreiung mit dem Vorjahres-EBIT |
Stand: 01.07.2022
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen, Fotocredit: Henrikas Mackevicius