Alle Abgabenarten inkludiert

Abgabenfreie Teuerungsprämien für 2022/23

Caroline Forster

Mit dem Entlastungspaket schafft der Gesetz­geber für 2022 und 2023 die Möglich­keit für abgaben­freie Teuerungs­prämien: Zulagen und Bonus­zahlungen, die der Arbeit­geber in diesen Kalender­jahren aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungs­prämie), sind bis zu EUR 3.000,- jährlich pro Arbeit­nehmer abgabenfrei (§ 124b Z. 408 EStG). Die Abgaben­freiheit inkludiert sämtliche Lohn­abgaben (Lohnsteuer, Sozial­versicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, Kommunal­steuer). 

Folgende Details bzw. Einschränkungen müssen berück­sichtigt werden:
  1. Die Abgaben­freiheit gilt ohne weitere Voraus­setzungen nur bis zu EUR 2.000,- pro Jahr. Es bleiben EUR 1.000,-, deren Nutzung der Voraus­setzung unterliegen, dass diese Zahlung aufgrund einer lohn­gestaltenden Vorschrift (kollektive Regelung) gemäß § 68 Abs. 5 Z. 1 bis 7 EStG erfolgt. Damit sind zB ein Kollektiv­vertrag, eine vom KV ermächtigte Betriebs­vereinbarung, die Gewährung für alle Arbeit­nehmer oder für bestimmte Arbeit­nehmer­gruppen, ein „steuerliches Gruppen­merkmal“, gemeint.
  2. Das abgaben­freie Maximum von EUR 3.000,- jährlich stellt den gemein­samen Höchst­betrag für Teuerungs­prämien und Mitarbeiter­gewinn­beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG dar. 
  3. Es müssen zusätzliche Zahlungen, welche bisher nicht gewährt wurden, sein. Eine Bezugs­umwandlung ist also nicht erlaubt (schädlich wäre also zB die Gewährung anstelle eines Gehalts­teils bzw. einer bisher üblichen Jahres­prämie). Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme gilt für Betriebe, die 2022 bereits lohnsteuer­freie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinn­beteiligungen gewährt haben: Dabei können die Gewinn­beteiligungen rückwirkend als Teuerungs­prämien behandelt werden (§ 124b Z. 408 EStG).

Aus rechtlicher Sicht ist es nicht zwingend notwendig, Teuerungs­prämien mittels beider­seitiger schriftlicher Vereinbarungen abzuwickeln. Empfehlens­wert ist aber, besonders zur Absicherung für spätere Lohn­abgaben­prüfungen, eine Dokumentation der Zahlungs­grundlage. Dies kann beispiels­weise ein Arbeit­geber­schreiben sein, das Unter­fertigen durch die Arbeit­nehmer ist nicht notwendig. Auch in der Gehalts- und Lohn­abrechnung muss verdeutlicht sein, dass es sich um eine Zahlung bzgl. Teuerungs­entlastung handelt (zB Lohnart-Bezeichnung „Teuerungsprämie“ oä).
   

Umwandlung von Gewinnbeteiligung in Teuerungs­prämie

Die Möglichkeit, eine 2022 bereits ausbezahlte lohnsteuer­freie Gewinn­beteiligung rück­wirkend als abgaben­freie Teuerungs­prämie zu behandeln, bringt den Vorteil, dass die Befreiung nicht nur für die Lohn­steuer, sondern auch in den anderen abgaben­rechtlichen Bereichen gilt (SV, BV, DB, DZ, KommSt). Dennoch muss bedacht werden, dass die Umwandlung abhängig von der jeweiligen Fall­konstellation auch wirkungs­neutral (zB bei Arbeitnehmern mit Bezügen über der SV-Höchst­beitrags­grundlage) oder sogar nachteilig (zB geringere BV-Einzahlung durch den Arbeit­geber infolge der BV-Befreiung) sein kann.
Zur rechtlichen Absicherung sollte die rückwirkende Umwandlung darum mittels schriftlicher Verein­barung erfolgen, also keine bloß ein­seitige „Umwandlungs­erklärung“ durch den Arbeit­geber vorliegen. 
   

Vergleich Teuerungs­prämie – Gewinn­beteiligung 

Erstere ist in mehrfacher Hinsicht günstiger als die Gewinn­beteiligung. Einen Vergleich haben wir hier zusammen­gestellt: 
 

Teuerungsprämie für 2022 und 2023

Mitarbeiter­gewinn­beteiligung

Abgabenfrei in allen Bereichen bis max. EUR 3.000,- pro Jahr und Arbeit­nehmer (gemeinsam geltender Höchst­betrag mit der Gewinn­beteiligung) Steuerfrei nur in der Lohn­steuer bis max. EUR  3.000,- pro Jahr und Arbeit­nehmer (gemeinsam geltender Höchst­betrag mit der Teuerungs­prämie)
Steuerliches Gruppen­merkmal (bzw. andere kollektive Grundlage) bei Beträgen bis zu EUR  2.000,- nicht erforderlich, sondern nur bei Ausschöpfung des restlichen Höchst­betrags (zusätzl. EUR  1.000,-) Steuerliches Gruppen­merkmal erforderlich
Keine unternehmens­bezogene Begrenzung der Abgaben­freiheit Begrenzung der Steuer­befreiung mit dem Vorjahres-EBIT


Stand: 01.07.2022
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen, Fotocredit: Henrikas Mackevicius