Unterstützung für Gastro, Kultur und Publikationen

COVID-19: Mehrwertsteuer Senkung auf 5 %

Patrick Vilsecker

Update:

Die Umsatzsteuerreduktion wurde bis 31.12.2021 verlängert
   
Ursprüngliche Ausgestaltung: 
Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen und befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % eingeführt werden.

Wie bei der ursprünglich angedachten Halbierung der Umsatzsteuer für nichtalkoholische Getränke ist der Grundgedanke auch, dass diese weitergehende Steuerersparnis nicht an die Gäste in Form einer Preissenkung weitergegeben werden soll, sondern den Unternehmen als wirtschaftliche Unterstützung dient. Diese unternehmerische Entscheidung obliegt allerdings den einzelnen Betrieben selbst.
 

Gastronomie

Im Bereich der Gastronomie ist die Abgabe aller Speisen und Getränke betroffen, wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994) erforderlich ist. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, zB Schutzhütten, sollen vom Anwendungsbereich erfasst sein. Durch die Abänderung im Nationalrat sind nun auch andere gewerbliche Gastronomietätigkeiten, beispielsweise von Fleischern, Bäckern oder Buschenschanken, ausgedehnt. Auch alkoholische Getränke sind von diesem ermäßigten Steuersatz betroffen.
 
Hotellerie
Anders als ursprünglich geplant, fällt nun auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke unter die 5 % Mehrwertsteuerregelung. Somit muss keine Aufteilung bei der Kalkulation von Pauschalarrangements mehr vorgenommen werden.
 

Kultur und Publikationen

In diesem Bereich werden bestimmte Waren und Leistungen zukünftig befristet bis Ende des Jahres mit 5 % besteuert. Darunter fallen:

Leistungen:
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
  • Naturpark, Gärten, Museen
  • Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
  • Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre
  • Filmvorführungen
  • Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller
Waren:
  • Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen
  • Originalstiche, –schnitte und –steindrucke,
  • Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
  • künstlerische Fotografien (30 Abzüge)
  • Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
  • Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
  • Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
  • Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern sowie Wörterbücher und Enzyklopädien
  • E-Publikationen
  • Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur),
  • Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
  • Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden
  • kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
 

Risiko: Rückwirkender Start

Anders als bei den bisherigen Maßnahmen lag ursprünglich nur eine Ankündigung vor, die einen rückwirkenden Start ab Anfang Juli vorsieht, aber die Gesetzwerdung erst Mitte Juli plante. Durch eine extra dafür einberufene Sitzung wurde die Novelle nun doch bereits am 30.06. beschlossen und benötigt nur mehr den Bundesratsbeschluss am 02.07.2020. Der bei diesem Beschluss kurzfristig erweiterten Liste der begünstigten Waren und Leistungen wird mit einer neuen FAQ-Seite des BMF Rechnung getragen.  

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer Information auf der Website zur Umsetzung folgende Information bereitgestellt:
"Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden. Es bestehen auch keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden."

Somit legitimiert das BMF für diese Übergangszeit eine manuelle Anmerkung auf Rechnungen als ausreichend. Zu empfehlen ist jedenfalls, sein Kassensystem zu prüfen, ob die Einstellungen passen, um möglichst wenig Aufwand in der täglichen Handhabung zu verursachen. Die FAQs des BMF zur Umsetzung geben weitere Details zu technischen Einstellungen bzw. Änderungen bei den Registrierkassen und Beispiele zu Textanmerkungen bei der Belegerstellung.

Im Nationalrat wurde abschließend eine Entschließung gefasst, um sicherzustellen, dass das Auslaufen der Regelung nicht zu einer Preiserhöhung für die Konsumenten führt.
 

Kurze Info zur rechtlichen Situation

Die gesetzliche Umsetzung ist auch heikel, da damit in Österreich ein (temporärer) dritter ermäßigter Steuersatz eingeführt würde, was durch die maßgeblichen EU-Vorgaben nicht gedeckt ist. Zusätzlich gilt in Österreich die nicht ermäßigte Besteuerung von alkoholischen Getränken für Restaurationsleistungen. Aus diesen Gründen bedarf es neben einer Genehmigung der EU-Kommission auch eines gewissen Aufwands bei der Gesetzgebung, um diesen neuen Steuersatz einzuführen.

Stand: 30.11.2021
Erstellt: 12.05.2021
Quelle: BMF