Wie man mit Gutscheinen ab 2019 richtig umgeht

Stefan Farnleitner

Der Expertenartikel von Stefan Farnleitner wurde in der Salzburger Wirtschaft 01/2019 veröffentlicht:

Mit 01. Jänner 2019 wird der umsatzsteuerliche Umgang mit Gutscheinen basierend auf einer EU-Richtlinie vereinheitlicht. Gutscheine werden nunmehr in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine unterschieden. Die Regelungen entsprechen im Grunde den bereits in Österreich geltenden Vorschriften.

Ein Gutschein verpflichtet den Unternehmer, unter gewissen Voraussetzungen eine Lieferung oder sonstige Leistung im Austausch zu erbringen. Auf dem Gutschein müssen die zu erbringende Leistung, die Identität des Leistenden und die Einlösungsbedingungen angegeben sein.

Dann muss geklärt werden, ob es sich um einen Einzweck- oder Mehrzweckgutschein handelt: Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn der Leistungsinhalt der zukünftigen Leistung hinreichend konkretisiert ist und sich damit der Leistungsort und die dafür geschuldete Umsatzsteuer feststellen lassen. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein.

Zur Verdeutlichung dient ein kurzes Beispiel: Sie kaufen einen Gutschein für Theaterkarten, der zum Besuch einer bestimmten Vorstellung an einem bestimmten Tag gilt: Hierbei handelt sich um einen Einzweckgutschein. Kaufen Sie hingegen einen 50 Euro Gutschein bei einer Restaurantkette, den Sie jederzeit und in jeder Filiale einlösen können, liegt ein Mehrzweckgutschein vor. Für die Beurteilung ist es unerheblich, ob der Gutschein in körperlicher, also in gedruckter, oder in elektronischer Form ausgestellt wurde. Beachten Sie, dass Kaufpreiserstattungen und Preisnachlässe nicht unter das Gutscheinregime fallen.

Für Unternehmer ist die Unterscheidung in Einzweck- oder Mehrzweckgutschein vor allem umsatzsteuerrechtlich relevant. Die Veräußerung von Mehrzweckgutscheinen stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar: Erst die tatsächliche Leistungserbringung gegen Eintausch dieses Gutscheins lässt die Steuerschuld entstehen.

Anders ist dies bei Einzweckgutscheinen zu beurteilen. Bei der Veräußerung eines Einzweckgutscheins ist steuerlich bereits zu diesem Zeitpunkt von der Leistungserbringung auszugehen, da die Leistung hinreichend konkretisiert ist. Der Einzweckgutschein unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn er nicht eingelöst wird.

Zusammenfassend ist begrüßenswert, dass der Umgang mit Gutscheinen europaweit vereinheitlicht wird. Allerdings wird eine praktikable Abgrenzung der Gutscheinvarianten entscheidend sein, da sie in der Praxis unterschiedliche Steuerfolgen auslöst. 


Die gesamte Ausgabe der Salzburger Wirtschaft 01/2019 können Sie hier nachlesen, der Artikel befindet sich auf Seite 31.