Sanierungsmöglichkeit von „missglückten“ Dreiecksgeschäften

Sanierungsmöglichkeit von „missglückten“ Dreiecksgeschäften

Patrick Vilsecker

Zweck von Dreiecksgeschäften ist es, dass der mittlere Unternehmer sich im Zielland der Warenlieferung nicht umsatzsteuerlich registrieren lassen muss. Dafür müssen jedoch die Voraussetzungen nach Art. 25 UStG erfüllt sein. In der Praxis ergeben sich immer wieder Probleme, wenn es zu Formalfehlern kommt und ein Dreiecksgeschäft als missglückt anzusehen ist. Die Finanzverwaltung hat bis dato sehr strenge Maßstäbe betreffend der Erfüllung der Formalkriterien angelegt. Darüber hinaus wurde seitens der Finanz die Meinung vertreten, dass ein missglücktes Dreiecksgeschäft generell nicht sanierbar sei. Nun ist in einem Informationsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen klargestellt worden, unter welchen Voraussetzungen ein missglücktes Dreiecksgeschäft in Österreich saniert werden kann, sofern das Dreiecksgeschäft im Bestimmungsland anerkannt wird.
Das Dreiecksgeschäft
ist ein Sonderfall des Reihengeschäfts und liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer (Empfänger) gelangt. Die in Art 25 UStG festgelegten Voraussetzungen müssen allesamt erfüllt werden, da anderenfalls die Anwendung des Dreiecksgeschäfts von der Finanzverwaltung versagt wird.
Missglücktes Dreiecksgeschäft
Werden nicht alle Voraussetzungen des Art 25 UStG erfüllt, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Dreiecksgeschäft missglückt. Vergisst der Erwerber (mittlerer Unternehmer im Dreieck) beispielsweise auf die Meldung des Dreiecksgeschäfts in der Zusammenfassenden Meldung oder fehlen Teile der erforderlichen Angaben auf der Rechnung des Erwerbers, so versagte die österreichische Finanzverwaltung das Dreiecksgeschäft. Dies hat in der Praxis oft schwerwiegende Folgen. 
Sanierungsmöglichkeit
Gemäß BMF-Information GZ. BMF-010219/0105-VI/4/2016 vom 1.3.2016 kann, sofern im Empfängerland nach dessen nationalem Recht die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte dennoch zur Anwendung kommt, die Besteuerung des fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbs in Österreich aufgehoben werden, wenn die korrekte Besteuerung im Empfängerland nachgewiesen wird. Laut Meinung des BMF ist eine Bestätigung der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedstaates beizubringen. Ist dies nicht möglich, können auch andere Nachweise beigebracht werden, die es der Finanzverwaltung ermöglichen, die korrekte Besteuerung im Empfängerland leicht nachzuvollziehen. Als Beispiele werden Steuerbescheide und Steuererklärungen des Empfängers der Ware genannt. 
Praxisbezug
Grundsätzlich ist die Sanierungsmöglichkeit eines missglückten Dreiecksgeschäftes begrüßenswert, jedoch werden die geforderten Nachweise des BMF in der Praxis mitunter schwer beizubringen sein.