Jahressteuergesetz 2018: "Begleitende Kontrolle" statt Betriebsprüfung

Moore Audit Team

Ende der Betriebsprüfung

Auf Basis positiver Erfahrungen im Zuge des Pilotprojektes "Horizontal Monitoring" wird im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 die "begleitende Kontrolle" als Alternative zur Außenprüfung in der Bundesabgabenordnung (BAO) gesetzlich verankert. Hierdurch kann eine Betriebsprüfung für größere Unternehmen vermieden und durch quartalsweise stattfindende Sitzungen mit der Finanzverwaltung eine erhöhte Planungs- und Rechtssicherheit erreicht werden.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Ein Antrag auf begleitende Kontrolle wird elektronisch via FinanzOnline gestellt und ist unter folgenden Voraussetzungen möglich (§ 153b BAO idF JStG 2018):
  • Umsatzerlöse von über 40 Mio. EUR in den beiden letzten Wirtschaftsjahren bei mindestens einem einbezogenen Unternehmer
  • Unternehmen mit Buchführung nach UGB
  • finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit in den letzten fünf Jahren (keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehen)
  • Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Einrichtung eines funktionierenden „Steuerkontrollsystems“
Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen wird ein Bescheid auf Basis der steuerlichen Zuverlässigkeit durch die Finanzbehörde ausgestellt. Die steuerliche Zuverlässigkeit umfasst die Kooperation des Unternehmens im Rahmen der letzten Außenprüfungen (5 Jahre) sowie das steuerliche Verhalten (bspw. Offenlegungs-, Anzeigepflichten, wiederholt verspätete Abgabe von Steuererklärungen, anhängige Finanzstrafverfahren).
Was ist das Steuerkontrollsystem?
§ 153b Abs 6 BAO definiert erstmals, was der Gesetzgeber unter einem solchen Steuerkontrollsystem versteht:

"Das Steuerkontrollsystem umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden. Es leitet sich aus der Analyse aller steuerrelevanten Risiken ab und wird an geänderte Rahmenbedingungen laufend angepasst. Die Risikoanalyse, die daraus folgenden Prozesse und Prozessschritte sowie die erforderlichen Kontrollmaßnahmen sind überprüfbar dokumentiert. Die Dokumentation wird laufend aktualisiert."
 
Als Nachweis der Einrichtung eines geeigneten Steuerkontrollsystems ist ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vorzulegen, welches alle 3 Jahre erneuert werden muss. Die Mindestinhalte des Gutachtens werden mittels Verordnung festgelegt. 
Was bedeutet "begleitende Kontrolle"?
  • Zeitnahe Kontrolle: Die begleitende Kontrolle passiert ähnlich dem betriebswirtschaftlichen internen Kontrollsystem zu dem Zeitpunkt, in dem der steuerliche Sachverhalt verwirklicht wurde. Eine Ex-Post Betrachtung fällt somit weg und gewährleistet eine frühestmögliche Würdigung des Sachverhaltes.
  • Ein Ansprechpartner: Die begleitende Kontrolle umfasst nicht nur einen Abgabepflichtigen, sondern einen "Kontrollverbund", für den nur ein Finanzamt zuständig ist.
  • Planungssicherheit: Es erfolgen quartalsweise Besprechungen mit Organen der Abgabenbehörde, in denen ein gegenseitiger Informationsaustausch erfolgt und steuerliche Fragestellungen sowie die weitere Vorgangsweise besprochen werden. 
Ab wann kann sie angewendet werden?
Das Beantragen einer begleitenden Kontrolle durch die Finanzverwaltung kann ab 01.01.2019 erfolgen.