Unterstützung bei Betreuungspflichten

Update – COVID-19: Sonderbetreuungszeit

Caroline Forster

Update: Verlängerung bis 08. Juli 2022

Mit der letzten Verordnung wird die Sonder­betreuungs­zeit bis zum Ende des Schuljahres 2021/2022 verlängert. Es gibt dabei keine neuen Frei­stellungs­kontingente (also keine zusätzlichen Wochen), sondern nur die Verlän­gerung des Zeit­raums der Phase 6.


Update: Das Arbeitsministerium erweitert und verlängert die Sonder­betreuungs­zeit bis März 2022.

Durch die aktuelle Lockdown- und Infektions­situation wird eine Verlängerung der Unterstützung für Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten nötig. Nach der bereits angekündigten Ausweitung bis Ende des Jahres tritt nun schnell auch eine weitere anschließende, bis Ende März 2022, als Phase 6 in Kraft. 

Neu ist seit 22. November 2021, dass die Sonderbetreuungszeit rückwirkend auch dann zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart werden kann, wenn die Schulen zwar offen sind, Eltern ihre Kinder jedoch wegen eines Lockdowns zu Hause betreuen möchten. Die Arbeitgeber erhalten auch hier das fortgezahlte Entgelt zu 100 % vom Bund ersetzt. 

Mit Ausnahme der Neuerungen behalten die bisherigen Regelungen weiterhin ihre Gültigkeit.

Sonderbetreuungszeit – Fassung per Phase 4  
Mit rückwirkender Wirksamkeit ab 01.11.2020 wurde eine Neuregelung der Sonderbetreuungszeit beschlossen, gültig bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 (09.07.2021). Es handelt sich um die mittlerweile vierte Regelung der Sonderbetreuungszeit. Das zuständige Bundesministerium (BMAFJ) bietet eine Online-Info zur Sonderbetreuungszeit an.

Die Regelung ist von den bisherigen Sonderbetreuungszeiten unabhängig (keine Anrechnung von vor 01.11.2020 konsumierten Zeiten) und weist folgende Neuerungen auf:
  • Rechtsanspruch für die Arbeitnehmer (statt bisher Vereinbarungsprinzip)
  • Bezahlte Freistellung bis zu vier Wochen möglich (statt bisher drei Wochen)
  • Erstattungsanspruch für den Arbeitgeber gegenüber dem Bund im Ausmaß von 100 % des fortgezahlten Entgelts (statt bisher 50 %)
  • Sonderbetreuungszeit ist in Bezug auf unter 14-jährigen Kinder nun auch bei behördlicher Quarantäne des Kindes möglich.
  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, sind nicht mehr von der Sonderbetreuungszeit ausgeschlossen.
  • Andere bezahlte Dienstfreistellungen (z.B. § 8 Abs. 3 AngG) müssen nicht mehr vorrangig konsumiert werden.
Die Sonderbetreuungszeit kann weiterhin unverändert in Anspruch genommen werden
  • im Falle geschlossener Kinderbetreuungs- und Ausbildungseinrichtungen für Kinder unter 14 Jahren (wenn eine Betreuungspflicht besteht). Wichtig dabei: Ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht nur dann, wenn keine zumutbare alternative Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Da laut derzeitigem Infostand Kindergärten und Schulen während des Lockdowns trotz Schließung bzw. Entfalls des Unterrichts eine Betreuung in Kleingruppen („Notbetreuung“) anbieten werden, müssen die Eltern diese Möglichkeit arbeitsrechtlich gesehen auch nutzen. Nur dann, wenn ein Kindergarten bzw. eine Schule eine solche Notbetreuung nicht anbietet (zB komplette Sperre infolge Quarantäne), kommt ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit in Betracht. Während der Ferien oder an schulautonomen Tagen besteht kein Rechtsanspruch, weil die Schule zu diesen Zeiten nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen ist.
  • in Bezug auf "betreuungspflichtige Menschen mit Behinderungen" (häufig Kinder mit Behinderungen ohne Altersgrenze)
  • im Falle der Betreuung von behinderten Angehörigen (ohne Betreuungspflicht), wenn die persönliche Assistenz wegen Covid-19 nicht mehr sichergestellt ist bzw.
  • im Falle der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen (ohne Betreuungspflicht), wenn die Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz (24-Stunden-Betreuung) ausgefallen ist (muss nicht unbedingt wegen Covid-19 sein)
Der Rückerstattungsantrag ist spätestens innerhalb von 6 Wochen, gerechnet ab dem Datum der Inanspruchnahme, bei der Buchhaltungsagentur des Bundes einzubringen.

Stand: 01.04.2022
Erstellt: 24.11.2020

Quellen: Bundesministerium für Arbeit, Kraft & Kronberger Fachpublikationen, ARS Personalverrechnungsnews