COVID-19: Arbeitsrecht - Corona-Kurzarbeit

Caroline Forster

Kurzarbeit dient als arbeitsmarktpolitisches Steuerungsinstrument in wirtschaftlich schwierigen Zeiten und soll durch vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer die Arbeitskosten temporär verringern und damit den Unternehmen ermöglichen, die Beschäftigten zu halten. Unternehmen erhalten bei Inanspruchnahme dieser Maßnahme vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Kurzarbeitsbeihilfe (§ 37b AMSG).
 
Aufgrund der gegebenen Ausnahmesituation ausgelöst durch den COVID-19 Virus wurde am 15.03.2020 ein spezielles Corona-Kurzarbeitsmodell beschlossen, das allen Unternehmen – unabhängig von Branche und Größe – offen steht und unbedingt in Betracht gezogen werden sollte, bevor andere Schritte wie Arbeitnehmerkündigungen gesetzt werden. In den vergangenen Tagen hat sich der Informationsstand rund um die Rahmenbedingungen sowie der Beantragung der Corona-Kurzarbeit laufend verändert und das Modell sowie die Formulare wurden von den offiziellen Stellen erneut überarbeitet. Hier finden Sie stets die aktuellen Informationen und Eckdaten rund um das COVID-19 Kurzarbeitsmodell im Überblick.
 

Die Rahmenbedingungen für die Corona-Kurzarbeit

Förderbare Unternehmen und förderbarer Personenkreis

Die Beantragung der Kurzarbeit steht allen Unternehmen unabhängig von der Branche offen, auch wenn keine Wirtschaftskammer-Mitgliedschaft besteht (wie zB bei Freiberuflern oder Vereinen). Ist auf einer Seite der Arbeitsmarktparteien keine zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft vorhanden, dann genügt die Zustimmung der verbleibenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft. Auf Seiten der Arbeitnehmer ist in aller Regel der ÖGB zuständig. Ein Fehlen auf Seiten der Arbeitgeber kann vorkommen.

Förderbare Personen sind alle Arbeitnehmer. Auch für ASVG-pflichtige Geschäftsführer, leitende Angestellte und Lehrlinge kann die Beihilfe beantragt werden. Achtung: Personen mit Pensionsbezug bzw. -anspruch sind lt. AMS (Stand 08/2021) nicht berechtigt, da für sie die Zielsetzung des Schutzes vor Arbeitslosigkeit nicht relevant ist. 
 

Urlaub, Krankenstand und Geschäftsschließungen

Es gibt keine zwingende Verpflichtung zum Abbau des Alturlaubes oder eines Zeitguthabens, da der Arbeitgeber dies nicht einseitig anordnen kann. Er muss sich jedoch nachweislich bemühen, dass Alturlaube und Zeitausgleich durch die Arbeitnehmer abgebaut werden. Der Verbrauch kann auch während der Kurzarbeit erfolgen.
 
Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus muss sich der Arbeitgeber ernstlich um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs bemühen. Dieser Urlaub kann ebenfalls während des Kurzarbeitszeitraumes abgebaut werden.

Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt den Arbeitnehmern wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. Ausfallstunden für Krankenstände und für Geschäftsschließungen gemäß COVID-19-Gesetz werden hingegen erfreulicherweise nun doch gefördert.
 

Nettoentgeltgarantie
  • Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.
  • Bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85%.
  • Bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80%.
  • Lehrlinge erhalten eine 100%ige Nettoentgeltgarantie.
  • Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage). In den Pauschalsätzen des AMS sind auch die anteiligen Sonderzahlungen enthalten.

Ausgangspunkt der Berechnung der Nettoersatzrate ist das durchschnittliche Nettoentgelt für die Normalarbeitszeit der letzten 13 Wochen/3 Monate vor Beginn der Kurzarbeit. Insofern sind Zulagen und Zuschläge der letzten 13 Wochen mit einzubeziehen. Für die Einstufung von Teilzeit-Beschäftigten in die Pauschalsätze ist deren Entgelt auf Vollzeit umzurechnen.

Verschiedene Berechnungsbeispiele für die Ersparnis des Unternehmers finden Sie auf der WKO-Seite.
 

Kündigungen, Behaltepflicht

Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen arbeitgeberseitig grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen.
 
Bereits gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinreichen, dürfen noch ordnungsgemäß beendet werden. Das Gleiche gilt für befristete Arbeitsverhältnisse (Zeitablauf). 
 

Arbeitszeit

Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der (kollektivvertraglichen) Normalarbeitszeit liegen und im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch null sein. Beispiel: Von einer Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen kann die Arbeitszeit fünf Wochen 0% und eine Woche 60% betragen.
 
Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmer unterschiedlich definiert werden, Diskriminierungen sind in diesem Zusammenhang jedoch jedenfalls zu vermeiden. Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich.
 
Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber spätestens fünf Arbeitstage im Voraus informieren.
 
Sozialversicherungsbeiträge und betriebliche Vorsorgebeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen ab dem ersten Kurzarbeitsmonat.
 

Dauer

Die Corona-Kurzarbeit kann im ersten Schritt für maximal drei Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich.
 

Abrechnung

Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste vorzulegen. Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung.

Achtung: Im Fall von Kurzarbeit ist es möglich, dass durch die zeitliche Lage der Beantragung die März-Abrechnung Ihrer Mitarbeiter noch nicht angepasst ist und diese noch das vorher gültige Gehalt erhalten. Dies wird dann mit der Folgeabrechnung korrigiert. Bitte weisen Sie Ihre Mitarbeiter rechtzeitig darauf hin, um Probleme hinsichtlich gutgläubigem Verbrauch zu vermeiden.
 

Antrag und Verfahren – wie gehe ich als Unternehmer konkret vor?

Kurzarbeit erfordert eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und Gewerkschaft (diese Vereinbarung ist gleichzeitig eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung) sowie die Zustimmung des Arbeitsmarktservice. Die Formulare sowie die aktuelle Handlungsanleitung wurden in den letzten Tagen von den offiziellen Stellen überarbeitet. Sie finden die aktuellen Versionen auf dieser Seite zum Download.

Wir empfehlen, ausschließlich die neuen Formulare für eine Beantragung zu verwenden, da die alten Formulare unter Umständen Probleme bei der Antragstellung bereiten können. Von der Erstellung eigener Beilagen oder Ergänzungen raten wir ebenfalls ab, allerdings können sehr wohl Erklärungen zu den Angaben direkt im den Formularen erfolgen, zB über die angestellte Berechnung der Ausfallstundenanzahl oder bei der Angabe des Beschäftigtenstandes (aktive/inaktive [karenzierte] Mitarbeiter etc.). Dies kann Verzögerungen durch Rückfragen der offiziellen Stellen ersparen.

Achtung - der Ablauf wurde in der aktualisierten Regelung geändert, bitte nutzen Sie jene des entsprechenden Beitrags.

Schritt-für-Schritt-Anleitung (alt):
  1. Information und Kontaktaufnahme im Vorfeld beim AMS (nicht verpflichtend – dennoch finden Sie im Downloadbereich ein Muster dafür)
  2. Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung oder Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung ausfüllen (Muster im Downloadbereich)
  3. AMS Antrag (Muster im Downloadbereich) – Einreichung direkt beim AMS. Die AMS-Landesstellen haben zum Teil eigens Email-Adressen eingerichtet, diese finden Sie auf www.ams.at.
  4. Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund des Corona-Virus (Muster im Downloadbereich)
  5. Die Zustimmung der einzelnen Vertragspartner (Sozialpartner, Arbeitnehmer) kann aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation auch auf elektronischem Weg (unterfertigt mit elektronischer Signatur, unterfertigtes eingescanntes Dokument, E-Mail-Bestätigung) erfolgen und später im Original nachgereicht werden.
  6. Einreichung der Sozialpartnervereinbarung bei der zuständigen Kammer, diese leitet die Vereinbarung dann an die Gewerkschaft weiter. Auch die Wirtschaftskammer hat dafür eigens eingerichtete E-Mail-Adressen eingerichtet, abrufbar auf der Homepage der Wirtschaftskammer.
  7. Anträge werden auch rückwirkend (Stichtag frühestens 1. März) genehmigt, wenn dies wirtschaftlich begründet werden kann. Achtung, Einschränkung der rückwirkenden Antragsstellung für den Monat März per 20.04.2020 lt. AMS (siehe Update).
 

Verlängerung und Abschluss der Kurzarbeit

Die Regelungen zur Verlängerung der Kurzarbeit nach den drei Monaten sowie zum Abschluss der Maßnahme im Betrieb sind in einem eigenen Beitrag zusammengefasst. Sie finden ihn hier.

Wir weisen Sie darauf hin, dass es aufgrund der derzeitigen Dynamik unter Umständen erneut zu Änderungen kommen kann. In dem Fall werden wir Sie zeitgerecht informieren.


Stand: 01.04.2020, Update 02.08.2021
Quellen: AMS, WKO, BMA