12-Stunden-Gleitzeit: Mit Zuschlägen?

Patrick Vilsecker

Durch die Arbeitszeit-Novelle hat der Gesetzgeber mit Wirksamkeit ab 01.09.2018 die Möglichkeit einer erweiterten Gleitzeit, also zuschlagsfreies Gleiten bis zu 12 Stunden täglich, geschaffen. Voraussetzung für eine solche 12-Stunden-Gleitzeit ist insbesondere, dass den Arbeitnehmern in der Gleitzeitvereinbarung (durch Betriebsvereinbarung oder in betriebsratslosen Betrieben durch schriftliche Einzelvereinbarung) ausdrücklich die Option zur Inanspruchnahme ganzer arbeitsfreier Gleittage eingeräumt wird § 4b AZG.

Eine bislang strittige Frage war, ob eine 12-Stunden-Gleitzeit im Betrieb auch dann rechtsgültig eingeführt werden kann, wenn der anwendbare Kollektivvertrag das zuschlagsfreie Gleiten mit 10 Stunden täglich begrenzt. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage nun entschieden OGH 16.12.2019, 8 ObA 77/18h:

Wenn eine betriebliche Gleitzeitvereinbarung entgegen einer 10-Stunden-Grenze laut KV eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden vorsieht, so ist dies zwar zulässig (und somit auch nicht strafbar), allerdings gebührt für die 11. und die 12. Tagesarbeitsstunde die kollektivvertragliche Überstundenentlohnung, also auch Überstundenzuschläge. Nach Ansicht des OGH ist nämlich die KV-Regelung für die Arbeitnehmer entlohnungsmäßig günstiger und verdrängt daher insoweit die gesetzliche Regelung des § 4b AZG.

Den von einer solchen kollektivvertraglichen Gleitzeitdeckelung betroffenen Unternehmen ist daher aus Kostengründen von der betrieblichen Einführung einer 12-Stunden-Gleitzeit abzuraten.

Derzeit ist eine Beschränkung der gleitfähigen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden täglich insbesondere in folgenden Kollektivverträgen vorgesehen*:
 
  • Banken-KV Angestellte
  • Baugewerbe/Bauindustrie KV Angestellte
  • IT-Kollektivvertrag Angestellte
  • Metallgewerbe KV Angestellte
  • Elektro- und Elektronikindustrie KV Angestellte und Arbeiter
  • Handelsangestellte und Handelsarbeiter
  • Sozialwirtschaft Österreich
  • Spediteure Angestellte
  • Universitäten-Kollektivvertrag
  • Versicherungen KV Innendienst-Angestellte
  • Wirtschaftstreuhänder Angestellte
  • Tages- und Wochenzeitungen Redakteure
* Die Aufzählung enthält einige praktisch wichtige Kollektivverträge und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


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