COVID-19: Verlängern oder Abschließen der Kurzarbeit

COVID-19: Verlängern oder Abschließen der Kurzarbeit

Caroline Forster

Die Kurzarbeit geht in die Verlängerungsphase. Nun wurden die erwarteten Informationen rund um die Beantragung und inhaltliche Änderungen für die Kurzarbeitsverlängerung verlautbart, auch die Unterlagen für den Abschluss der Kurzarbeit stehen jetzt zur Verfügung. Alle wichtigen Informationen haben wir hier für Sie zusammengefasst:
  

Voraussetzungen und inhaltliche Änderungen

Die nachstehenden Informationen gelten für „echte“ Verlängerungen, dh für den Fall, dass die vollen drei Monate Kurzarbeit bereits ausgeschöpft sind. Wurden hingegen beispielsweise nur zwei Monate im Erstbegehren beantragt, ist lediglich ein Änderungsbegehren zu stellen, um im ersten Schritt die maximale Dauer der Erstgewährung von drei Monaten auszuschöpfen. Wurde die Kurzarbeit bereits beendet und es treten erneut wirtschaftliche Schwierigkeiten auf, ist ein neues Erstbegehren zu stellen. Erst für eine weitere Verlängerung muss die neue Sozialpartnervereinbarung herangezogen werden. Diese enthält folgende Abweichungen zur Vorversion:

  • Monatsbetrachtung beim Entgelt (keine Durchrechnung)
  • Streichung der fünf Optionen für die Lage der Arbeitszeit (die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich daher nach Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung)
  • Ausdrückliches Recht des Arbeitgebers, Arbeitsleistungen über das Kurzarbeitsausmaß hinaus einseitig anzuordnen (Mitteilung an den Arbeitnehmer mindestens drei Tage vorher); Pflicht zur Vorabinformation der Sozialpartner entfällt
  • Nettoersatzrate als allein maßgebliche Grundlage für die Kurzarbeitsunterstützung
  • Pflicht zur Aushändigung eines Kurzarbeitsdienstzettels oder einer Kopie der Sozialpartnervereinbarung an die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer

Wie bisher muss die Arbeitszeit zwischen 10 und 90 % der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen (kann aber auch einige Wochen ganz entfallen) und die Unternehmen müssen während der Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten, dürfen also Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Vereinbarung klärt und lockert diese Pflichten jedoch dahingehend, sodass mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen kann. Keine Auffüllpflicht besteht auch bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund Pensionsantritt.
Weiter aufrecht ist auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, sein Bemühen nachzuweisen, dass drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruches von den Dienstnehmern verbraucht wird. Eine einseitige Anordnung ist weiterhin nicht zulässig, allerdings ist die Dokumentation einer schriftlichen Aufforderung bzw. Angebots zum Urlaubsverbrauch an die Mitarbeiter sehr empfehlenswert, um dieser Voraussetzung zu entsprechen und zu einem späteren Zeitpunkt einen entsprechenden Nachweis zu haben.
 

Änderung zum Ablauf der Antragsstellung

Achtung: Neue Kurzarbeitsbegehren müssen ab 1. Juni grundsätzlich vor Beginn des geplanten Kurzarbeitszeitraums eingereicht werden. Die Beantragung der Verlängerung ist hingegen rückwirkend möglich, wenn zwischen den beiden Zeiträumen nicht mehr als vier Tage liegen. Ab 1. Juli 2020 können Kurzarbeitsverlängerungen nur noch für maximal drei Wochen rückwirkend beantragt werden.
Folgende Schritte sind für den Verlängerungsantrag bzw. ein Erstbegehren mit Beginn ab 01.06.2020 erforderlich:

1) Sozialpartnervereinbarung
Für Erstanträge auf Kurzarbeit und für Verlängerungen (über drei Monate hinaus) ab 01.06.2020 gilt eine neue Muster-Sozialpartnervereinbarung (Version 7.0). Diese finden Sie auf dieser Seite zum Download (siehe rechts). Die alten Formulare können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Antragstellung verwendet werden. Wie bisher wird die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern abgeschlossen. Allerdings muss die Sozialpartnervereinbarung NICHT mehr den Sozialpartnern übermittelt oder deren Zustimmung eingeholt werden!
NEU: Die abgeschlossene Vereinbarung wird direkt im Zuge der Begehrensstellung (Erst- oder Verlängerungsantrag) über das eAMS-Konto nur an das AMS übermittelt. Die Interessensvertretungen (zB Wirtschaftskammer) stimmen den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Bestehen weder Einwand des ÖGB und noch Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.

2) Kurzarbeitsbegehren
Alle Einbringungen betreffend Kurzarbeit sind nun ausschließlich über das eAMS-Konto möglich. Zusammen mit der Einbringung ist auch die Sozialpartnervereinbarung zu übermitteln. Eine Videoanleitung zur Einbringung finden Sie unter diesem Link. Sollten Sie noch über kein eAMS-Konto verfügen, finden Sie alle relevanten Informationen für die Registrierung unter www.ams.at.
 

Ende der Kurzarbeit

Zum formalen Abschluss der Kurzarbeit ist dem AMS bis zum 28. des Folgemonats nach Ablauf der Behaltefrist gemeinsam mit der letzten Abrechnung ein Durchführungsbericht vorzulegen. Sie finden das zugehörige Formular hier zum Download. Sofern der Beschäftigtenstand während der Kurzarbeit verringert wurde, ist der Bericht zusätzlich vom Betriebsrat bzw. bei Fehlen eines Betriebsrates von der zuständigen Fachgewerkschaft (im Zweifel vom ÖGB) zu unterzeichnen.



Erstelldatum: 09.06.2020
Letztes Update: 21.07.2020
Quelle: Kraft & Kronberger Fachpublikationen, AMS, WKO