Steuerreform "Entlastung Österreich": Was kommt auf uns zu?

Herbert Huber

Aufgrund der aktuellen politischen Lage ist es ungewiss, ob und wann diese Steuerreform im weiteren Gesetzwerdungsprozess behandelt wird:
Die Regierung hat die Eckpunkte der kommenden Steuerreform, die den Namen „Entlastung Österreich“ trägt, im Ministerratsvortrag vom 1. Mai 2019 präsentiert. Nachfolgende Maßnahmen sind darin geplant. Die Details dazu werden erst mit einem Gesetzesentwurf, welcher in Kürze zur Begutachtung vorgebracht werden soll, ausgeführt.

Die Themen des Steuerreformpakets

Einkommensteuergesetz

  • Senken der Krankenversicherungsbeiträge für niedrige Einkommen ab 2020 durch einen variablen „Sozialversicherungsbonus“
  • Einführen einer Kleinunternehmerpauschalierung im EStG mit 60% oder 35% Pauschalbetrag vom Umsatz
  • Stufenweises Anheben der Grenze für GWG/geringwertige Wirtschaftsgüter: Ab 2020 wird die Grenze von EUR 400,- auf EUR 800,- und ab 2021 schließlich auf EUR 1.000,- erhöht.
  • Senken des Einkommensteuertarifs in zwei Etappen:
    • Ab 2021 wird der Eingangssteuersatz für Bruttojahreseinkommen zwischen EUR 11.001,- und EUR 18.000,- von 25% auf 20% gesenkt.
    • Ab 2022 wird die zweite (zwischen EUR 18.001,- und EUR 31.000,-) von 35% auf 30% und dritte (zwischen EUR 31.001,- und EUR 60.000,-) Steuerstufe von 42% auf 40% gesenkt.
  • Spitzensteuersatz von 55% wirkt ab 2020 unbefristet.
  • Erhöhen der Werbekostenpauschale von EUR 132,- auf EUR 300,-  ab dem Jahr 2022
  • Mitarbeitererfolgsbeteiligung wird steuerlich begünstigt: Bis zu 10 % des Gewinnes und maximal EUR 3000,- pro Mitarbeiter können steuerfrei ausgeschüttet werden.
  • Strukturelle Vereinfachungen durch Neukodifikation des EStG (EStG 2020) und damit einhergehend einfachere Lohnverrechnung und Gewinnermittlung
  • Schaffen einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für Lohnnebenkosten ab 2022
  • Zusammenlegen der Positionen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung zu sogenannten „Abzugsfähigen Privatausgaben“

Umsatzsteuergesetz

  • Die Kleinunternehmergrenze und Umsatzsteuerpflicht von EUR 30.000,- auf EUR 35.000,- Jahresumsatz angehoben.
  • Der USt-Satz für elektronische Bücher und Zeitungen ab 2020 auf 10% gesenkt.

Körperschaftsteuergesetz

  • Senken des Körperschaftsteuertarifs in zwei Etappen
    • Ab 2022 wird der KöSt-Satz von 25% auf 23% gesenkt.
    • Eine weitere Senkung wird ab 2023 schlagend – der KöSt-Satzes beträgt dann 21%.
  • Erhöhen des Gewinnfreibetrages: Der Grundfreibetrag wird ab 2022 von EUR 30.000,- auf EUR 100.000,- angehoben.

Bundesabgabenordnung/Sonstiges

  • Einführen einer Betriebsprüfung auf Antrag bei einer Betriebsübertragung oder -aufgabe
  • Installieren von verfahrensbeschleunigenden und rechtssicherheitsfördernden Maßnahmen
  • Ausweiten der Forschungsprämie durch Ansatz des fiktiven Unternehmerlohns
  • Einsetzen eines Bündels abgabenrechtlicher Detailmaßnahmen im Umweltbereich
Die Details liegen aktuell noch nicht vor. Sobald sie zur Verfügung stehen und wir sie bewerten können, unterstützen wir Sie gerne in der optimalen individuellen Umsetzung in Ihrem Bereich.