Besteuerung von Funktionsgebühren

Stefan Farnleitner

Funktionsgebühren sind Gebühren von Funktionärinnen/Funktionären öffentlich rechtlicher Körperschaften, die mit einer gewissen Entscheidungsgewalt ausgestattet sind (zB Entschädigungen von Kammerfunktionären, Vergütungen von Prüfungskommissären und Entschädigungen und Vergütungen für die Mitglieder verschiedener Kommissionen). Diese stellen sonstige Einkünfte nach § 29 Z4 EStG dar und fallen nicht unter die betrieblichen Einkunftsarten.


Mit der Funktionsausübung sind vielfach Aufwendungen verbunden, die als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Dies trifft insbesondere auf Kosten für Berufskleidung (Uniform) und Fahrt- und Reisekosten zu. Im Interesse einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise bestehen keine Bedenken, Werbungskosten in Höhe von 30% der Einnahmen, mindestens aber 3.000 Euro und höchstens 6.000 Euro zu schätzen. Die geschätzten Werbungskosten dürfen zu keinem Verlust führen. Die Berücksichtigung höherer Werbungskosten setzt den Einzelnachweis sämtlicher als Werbungskosten beantragter Aufwendungen voraus.


Die Absetzmöglichkeit der pauschalen Werbungskosten von zumindest 3.000 Euro nach Rz 6613a der Einkommensteuerrichtlinien führt im Ergebnis dazu, dass Funktionsgebühren bis zu dieser Höhe keiner Ertragsbesteuerung unterliegen.