Nettolohnvereinbarung

Herbert Huber

Die Finanz rechnet zukünftig auch bei Fällen, bei denen ein vorsätzliches gemeinsames Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nachweisbar war (ZB Schwarzlohnzahlungen), netto "in Hundert".

Kamen bislang Arbeitgeber und Arbeitnehmer überein, einen Nettobetrag von zB € 1.000,- in Form von Schwarzzahlungen zu gewähren, und musste man aus steuerlicher Sicht den ausbezahlten Betrag mangels Nachweises der Nettolohnvereinbarung als Bruttobetrag ansehen, kam es lediglich zu einer Steuerbelastung iHv € 350,- ("von Hundert"-Rechnung, im Grenzsteuerbereich von 35 % unter Ausklammerung einer eventuellen sozialversicherungsrechtlichen Komponente). 

Nunmehr rechnet die Finanz "in Hundert": Um einen Nettobetrag von € 1.000,- zu erhalten, muss ein Bruttobetrag iHv € 1.538,46 aufgewendet werden. Die Lohnsteuer beträgt nunmehr € 538,46.

Ab 2017 wird in all jenen Fällen eine Nettolohnvereinbarung angenommen, in denen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Zahlungen geleistet werden, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden, obwohl der Arbeitgeber wusste oder wissen hätte müssen, dass dies unrechtmäßig ist.

Bloße Bewertungs- oder Rechenfehler bzw die nicht wissentliche unrichtige Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen sind nicht von dieser Neuregelung umfasst.