Schutz für Schwangere

Update – COVID-19: Sonderfreistellung für Schwangere in Berufen mit Körperkontakt

Caroline Forster

Update: Bis 30. Juni 2022 gültig
Die coronabedingte Freistellung von Schwangeren wurde durch die Gesetzesnovelle bis Ende Juni 2022 verlängert. Zur den bisherigen Regelungen und Voraussetzungen gilt eine Änderung: Auch Schwangere mit vollständigem Impfschutz sind auf eigenes Verlangen freizustellen. 
   
Bisherige Regelungen bis März 2022 
Eine Ergänzung im Mutterschutzgesetz erfolgt aufgrund der COVID-19 Bekämpfung: Schwangere, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, müssen ab Beginn der 14. SSW bei voller Entgeltfortzahlung freigestellt werden – dabei bestehen allerdings Unterschiede durch den Impfstatus.

Als Voraussetzung gilt, dass weder die Änderung der Arbeitsbedingungen noch eine Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Körperkontakt (zB Home-Office) aus objektiven Gründen möglich sind. Dies muss beim Antrag schriftlich bestätigt werden. Als Beispiele für diese Arbeit mit physischem Kontakt werden Friseurinnen, Kosmetikerinnen, Physiotherapeutinnen und Elementarpädagoginnen angeführt.

Die Geltungsdauer der Sonderfreistellung wurde mit 01. Januar bis 30. Juni 2021 festgelegt und für (noch) nicht voll-immunisierte Schwangere bis nunmehr 31. März 2022 verlängert. 
   

Laut ÖGK müssen daher Schwangere in Sonderfreistellung ab dem Vorliegen des vollständigen Impfschutzes wieder ihre Arbeit antreten (sofern kein anderer Freistellungsgrund wie zB regulärer oder vorzeitiger Mutterschutz vorliegt). Damit der Arbeitgeber einteilen kann, ob die Sonderfreistellungsregelung weiterhin gilt oder nicht, müssen Schwangere dem Arbeitgeber das Erreichen des vollen Impfschutzes 14 Kalendertage im Vorhinein mitteilen. Ein voller Impfschutz ist lt. gesetzlichen Erläuterungen ab dem folgenden Zeitpunkt gegeben: 
  • 8 Tage nach der 2. Impfung mit Comirnaty (Pfizer)
  • 14 Tage nach der 2. Impfung mit Moderna
  • 15 Tage nach der 2. Impfung mit Vaxzevria (Astra Zeneca)
  • 15 Tage nach der Impfung mit Janssen (Johnson & Johnson)
Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen die Frist selbst berechnen und die Erlangung des vollen Impfschutzes von sich aus dem Arbeitgeber 14 Tage im Voraus mitteilen.  

Für die Rückerstattung haben Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des tatsächlich geleisteten Entgelts, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge und der sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger.
 
Beantragung
Frist für die Antragstellung: spätestens sechs Wochen nach Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger. 
Antrag: Wird mittels Formular bei der zuständigen ÖGK Stelle erledigt. Beizulegen sind eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung sowie ein Monatslohnzettel bzw. Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum.


Hintergrund der letzten Verlängerung ist lt. Arbeitsministerium, dass das Nationale Impfgremium erst im Mai eine Empfehlung zur Impfung von Schwangeren ausgegeben hat. Bis März 2022 hatten Schwangere dann jedenfalls die Gelegenheit, sich auch vor einer Schwangerschaft impfen zu lassen, weshalb die Regelung in dieser Form zum letzten Mal verlängert wird. 


Stand: 02.04.2022, Erstellt: 07.01.2021
Quelle: WKO, ÖGK, Vorlagenportal, Bundesministerium für Arbeit