Richtlinienänderung für Transportdienstleister und Frächter

Patrick Vilsecker

Keine Steuerbefreiung für die Leistung an Subunternehmer bei grenzüberschreitender Güterbeförderung ins Drittland ab 01.01.2019

Aufgrund eines Rechtsstreites zwischen dem Unternehmen “L.Č.“ IK und der lettischen Steuerverwaltung entschied der EuGH über die Auslegung des gegenständlichen Artikels der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Prinzipiell sind Beförderungsleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen ins Drittland (Länder außerhalb der EU) von der Mehrwertsteuer befreit. Der Gerichtshof konkretisierte, dass diese Mehrwertsteuerbefreiung eng auszulegen ist. Die Steuerbefreiung ist nicht anwendbar, wenn die Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder Empfänger der Gegenstände geleistet werden.

Auf Basis der europarechtlichen Entscheidung hat auch die österreichische Finanzverwaltung eine Konkretisierung in den Umsatzsteuerrichtlinien vorgenommen. Zusammenfassend müssen zwei Kriterien gemeinsam erfüllt werden, um steuerbefreiende Wirkung zu entfalten: Zunächst muss eine sonstige Leistung zur tatsächlichen Durchführung einer Ausfuhr oder Durchfuhr vorliegen. Des Weiteren muss die Leistung ab 01.01.2019 unmittelbar an den Versender oder Empfänger der Gegenstände erbracht werden.

Die Richtlinien verdeutlichen, dass bis 31.12.2018 eine steuerbefreiende Wirkung auch bei der Leistung an Subunternehmer bzw. Unterfrachtführer erbracht werden konnte. Im Umkehrschluss ist dies nun seit 01.01.2019 nicht mehr möglich.

Die Richtlinie zeigt exemplarisch Beispiele für steuerbefreite sonstige Leistungen, beispielsweise die grenzüberschreitende Güterbeförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr in ein Drittland. Steuerbefreit ist hierbei die Beförderung vom Gemeinschaftsgebiet ins Drittland, nicht jedoch die Warebewegung von einem Drittland in ein anderes Drittland.

Zusammenfassend: Liegt eine grenzüberschreitende Güterbeförderungsleistung vor und wird diese Transportleistung unmittelbar an den Versender oder Empfänger der Gegenstände erbracht, so ist die Leistung weiterhin steuerfrei.