Weitergabe von Informationen bei Wechsel des Abschlussprüfers

Zugangsgewährung relevanter Informationen durch vormaligen Abschlussprüfer 

Bei einem Wechsel der Prüfungsgesellschaft bzw. des Abschlussprüfers hat der ehemalige Abschlussprüfer dem neuen Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft gem. Art 23 Abs. 3 der Richtlinie 2006/43/EG  Zugang zu allen relevanten Informationen zu gewähren.
Diese Informationen umfassen auf Verlangen des neubestellten Abschlussprüfers auch Informationen über die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung. Somit kommt es hier im Vergleich zur bisherigen Regelung, wonach nur wesentliche Informationen im Zusammenhang mit dem Prüfungsergebnis zu kommunizieren waren,  zu einer Ausweitung der Auskunft auch auf relevante Informationen im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung. Dies umfasst nunmehr auch Themen die, die Prüfung selbst betreffen. Für die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse bestehen gem. gemäß Art 18 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 besondere Regelungen. Dies umfasst gem. Art. 11 auch die Vorlage zusätzlicher Berichte aus Vorjahren sowie die Nachweispflicht gegenüber den Behörden, dass dem neuen Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft alle relevanten Daten zur Verfügung gestellt wurden.
Welche Abschlussprüfungen sind hiervon erfasst?
Die Vorlage der oben genannten Informationen gelten für alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen. Im Falle von Konzernabschlüssen umfasst dies auch die vom Konzern einbezogenen Jahresabschlüsse.                                                    

Im Falle von Verschmelzungen besteht ein Zugangsrecht zu den Unterlagen gegenüber dem Abschlussprüfer der übertragenden Gesellschaft. Bei Spaltung ist dies gegenüber dem Abschlussprüfer der ab- oder aufspaltenden vorgesehen.                                                    

Freiwillige Prüfungen sind von der Vorschrift zur Einsichtnahme in die Unterlagen des Vorprüfers nicht erfasst.
Zeitpunkt der Einsichtnahme
Das Zugangsrecht des neuen Abschlussprüfers bzw. Prüfungsgesellschaft besteht erst wenn der neue Abschlussprüfer ein Auftragsschreiben mit dem zu prüfenden Unternehmen abgeschlossen hat.
Umfang des gesetzlichen Zugangsrechtes
Eine genaue Beschreibung der zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Zugangsrechte ist in den Gesetzen nicht näher definiert. Jedoch besteht insoweit ein Recht zur Einsichtnahme, dass relevante Informationen durch den neuen Abschlussprüfer eingeholt werden können. Arbeitspapiere des vorangegangenen Abschlussprüfers sind hiervon auch nach der Gesetzesänderung weiterhin nicht erfasst und wiederspricht somit den Vorgaben des ISA 230. Das Auskunftsrecht gem. § 272 UGB räumt dem Abschlussprüfer jedoch die Möglichkeit ein sich Informationen zur vorangegangenen Prüfung zu verschaffen. Dem neuen Abschlussprüfer kann ebenso nur Einsichtsrecht gewährt werden, dass je nach Einzelfall unter anderem nachfolgende Informationen umfasst:
 
  • Prüfungsbericht des letzten Abschlussjahres                                                                              
  • Vollständigkeitsklärung                                                                                        
  • Informationen zu anlassbezogenen Berichtspflichten (Redepflicht)
  • Zusätzliche Informationen an die für die Überwachung verantwortlichen Personen zu den Ergebnissen der Abschlussprüfung                                                
  • Informationen über andere gesetzlich vorgeschriebene Kommunikationen an Aufsichtsbehörden  
  • Management Letter                                                                                            
  • Transparenzbericht
Überwiegend werden die oben genannten Unterlagen vom Klienten selbst zur Verfügung gestellt, sodass auf dieser Basis oft ein rein mündlicher Austausch an Informationen mit dem Vorprüfer vorgenommen wird.
Verschwiegenheitspflicht
Durch die Vorschriften des § 275 Abs 1 UGB bzw Art 18 der EU-VO wird die Verschwiegenheitspflicht des vormaligen Abschlussprüfers gegenüber dem nachfolgenden Abschlussprüfer aufgehoben.
Anwendungszeitpunkt
Die Zugangsgewährung zu relevanten Informationen sowie über die letzte Abschlussprüfung in der oben ausgeführten Form ist ab dem 17. Juni 2016 anzuwenden.