Neuerung ab der Veranlagung 2017: Einschränkung bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Magdalena Walzi

Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können als außergewöhnliche Belastung (ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts) bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und pro Jahr steuerlich abgesetzt werden. Als Kinderbetreuungskosten absetzbar sind nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (z.B. Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind Kosten für den Nachhilfeunterricht.

Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden.

Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung nachweisen können (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 30.09.2015, 2012/15/0211). Die Betreuungsperson muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 35 Stunden nachweisen. Das Mindestausmaß ergibt sich aus dem bereits zitierten VwGH-Erkenntnis, wonach für die pädagogische Qualifizierung zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt wird. Erforderliche Ausbildungsinhalte sind dabei:

  • Entwicklungspsychologie und Pädagogik
  • Kommunikation und Konfliktlösung
  • Erste Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen der Kinderbetreuung

Diese Ausbildung muss ausschließlich bei Organisationen absolviert werden, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht sind (https://www.bmfj.gv.at/familie/kinderbetreuung/steuerliche-absetzbarkeit.html). Hat die Betreuungsperson diese Ausbildung in einem EU- oder EWR-Raum abgeschlossen, wird diese auch als Nachweis anerkannt. Wurde diese erforderliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen, liegt eine pädagogische Qualifikation erst dann vor, wenn die Bildungseinrichtung das Absolvieren der erforderlichen Ausbildungsinhalte im Ausmaß von 35 Stunden bestätigt.

Übergangsbestimmung für noch nicht abgeschlossene Ausbildungen:
Erfolgt eine Kinderbetreuung im Jahr 2017, ohne dass die betreuende Person über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, kann die Ausbildung spätestens bis 31. Dezember 2017 nachgeholt werden. Bis Ende 2016 absolvierte pädagogische Ausbildungen können dabei im Ausmaß von maximal 8 Stunden angerechnet werden. Über eine eventuelle Anrechnung ist vom (Kurs-) Anbieter zu entscheiden. Ab dem Jahr 2018 können die Kinderbetreuungskosten erst ab dem Zeitpunkt steuerlich berücksichtigt werden, ab dem die Betreuungsperson über die erforderliche Ausbildung verfügt.

Sonderregelung für Au-Pair-Kräfte:
Auch Au-Pair-Kräfte haben eine Ausbildung im Mindestausmaß von 35 Stunden mit den erforderlichen Inhalten zu absolvieren. Die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus. Erfolgt die Ausbildung jedoch innerhalb der ersten beiden Monate des Au-Pair-Einsatzes in Österreich, können die Kosten der Kinderbetreuung ab Beginn des Au-Pair-Aufenthalts berücksichtigt werden.