Mögliche Entschädigung bei Verdienstentgang

COVID-19: Verdienstentgang bei Absonderung

Caroline Forster

Wenn Personen, die mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert oder ansteckungsverdächtig sind, von der Bezirkshauptmannschaft unter Quarantäne gestellt werden, bestehen Entschädigungsansprüche aufgrund des dadurch entstandenen Verdienstentganges. Die Voraussetzung dafür ist das Erlassen eines sogenannten Absonderungsbescheids durch die Behörde. Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab Aufhebens der Quarantäne bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft beantragt werden. 

Aus Unternehmersicht sind zwei mögliche Szenarien zu unterscheiden: 
  1. Ein Mitarbeiter wurde abgesondert. Wird ein Mitarbeiter abgesondert, hat der Unternehmer diesem den Lohn entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz während der Absonderungsdauer auszuzahlen. Mit der Auszahlung erwirbt der Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung des entsprechenden Lohns. Dieser Anspruch umfasst auch den DG-Anteil in der gesetzlichen Sozialversicherung. Vorsicht: Die zu verwendenden Formulare unterscheiden sich je nach Bundesland und sollten daher direkt von der Website der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft heruntergeladen werden. Jenes für Salzburg ist auf dieser Seite verlinkt. 
  2. Der Unternehmer wurde selbst abgesondert. Für die Berechnung des Verdienstentganges eines unter Quarantäne gestellten selbständig Erwerbstätigen ist das auf der Website des Gesundheitsministeriums veröffentlichte PDF-Berechnungsformular zu verwenden. Das Dokument enthält Anweisungen, Informationen und Ausfüllhinweise (es sind ausschließlich die interaktiven Felder zu befüllen). Gesellschafter einer Personengesellschaft (OG oder KG) gelten als selbständig erwerbstätig, wenn sie nach GSVG pflichtversichert sind. Das ausgefüllte PDF-Dokument ist dem Antrag entweder ausgedruckt (bei Antragstellung in Papierform) oder als PDF (bei Antragstellung per E-Mail) beizufügen.
Lt. WKO ist die Richtigkeit der anhand des Tools vorgenommenen Berechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Die Empfehlung dort lautet, dass das Ausfüllen auch durch jene erfolgen soll. Wir stehen Ihnen dafür und für weiterführende Fragen gerne zur Seite. 

Diese im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters können im Tool bis zum Höchstbetrag von EUR 1.000,- geltend gemacht werden. 


Quelle: WKO