Hacklerpension NEU: Abschlagsfrei in die Frühpension?

Patrick Vilsecker

Mit Jahresanfang 2020 wird es infolge der aktuellen Gesetzesänderung im Rahmen des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 möglich sein, dass Arbeitnehmer mit mindestens 45 Pflichtversicherungsjahren ohne Abschläge in vorzeitige Alterspension gehen können. Entsprechend der früheren Version wird dies "Hacklerpension NEU“ genannt. Es ist anzunehmen, dass manche Arbeitnehmer diese Regelung gerne nützen möchten und diesbezüglich auf den Arbeitgeber zukommen werden. Diese vom Parlament noch vor der Nationalratswahl beschlossenen Regelungen zur abschlagsfreien Frühpension stellen sich allerdings sehr kompliziert und unübersichtlich dar. Für konkrete Auskünfte wird interessierten Arbeitnehmern daher eine Abstimmung mit dem Pensionsversicherungsträger empfohlen.

Als Beispiel, dass der Arbeitgeber bei diesen Regelungen vorsichtig handeln muss, können wir den Fall anführen, dass sich ein „vorzeitig pensionswilliger“ Arbeitnehmer in einer Blockaltersteilzeit befindet. Dabei ist dem Arbeitgeber davon abzuraten, auf den Wunsch des Arbeitnehmers, das Dienstverhältnis vorzeitig einvernehmlich aufzulösen, einzusteigen. Denn dies könnte finanzielle Zusatzbelastungen für den Arbeitgeber nach sich ziehen: Beispielsweise der bei Beendigung anfallende 50 %ige Zuschlag für die nicht konsumierten Zeitguthaben (siehe § 19e AZG).


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