COVID-19: Kurzarbeit – Überbrückung für Phase 2, Informationen zu Phase 3

COVID-19: Kurzarbeit – Überbrückung für Phase 2, Informationen zu Phase 3

Caroline Forster

Unternehmen konnten derzeit Corona-Kurzarbeit für 2 mal 3 Monate (Phase 1 und Phase 2) beantragen, dies im Zeitraum März bis Ende September 2020, also einen Zeitraum von 7 Monaten. Die Phase 3 soll im Oktober 2020 beginnen.

Unternehmen, in denen die Phase 2 der Kurzarbeit jedoch zeitlich bereits vor Ende September ausgeschöpft wäre, können diese mit einer zusätzlichen Vereinbarung bis Ende September 2020 ausdehnen. Damit wird ein lückenloser Übergang zur Phase 3 ermöglicht. In der Praxis sind davon vor allem Unternehmen betroffen, die mit der Kurzarbeit (Phase 1) bereits im März 2020 (zB mit dem Lockdown am 16. März, oder gar rückwirkend per 1. März) begonnen haben und die nach der Phase 2 voraussichtlich auch noch die Phase 3 in Anspruch nehmen möchten.

Als Grundlage für die Ausdehnung der Kurzarbeit muss ein von den Sozialpartnern eigens erstelltes Musterformular (Einzel- oder Betriebsvereinbarung) ausgefüllt werden, die Dokumente finden Sie auf dieser Seite zum Download.

Achtung: Laut Information des AMS wird es technisch ab 21.08.2020 möglich sein, ein Änderungsbegehren samt Sozialpartnervereinbarung im eAMS Konto hochzuladen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich beim AMS-Antrag nicht um eine Verlängerung, sondern um ein Änderungsbegehren handelt!

***Update: Haben Sie Dienstnehmer, die zu Beginn der Kurzarbeit noch nicht einen Kalendermonat lang vollversichert entlohnt waren? Der Umgang mit diesen Fällen war über lange Zeit unklar, jetzt wurde folgende Lösung erarbeitet:

Für betroffene Mitarbeiter muss bis spätestens 30. September 2020 ein
a) eigenes neues Kurzarbeitsbegehren mit Sozialpartnervereinbarung mit neuem (späteren) Beginndatum erstellt werden
b) samt neuer eigener Abrechnungsdatei und
c) Durchführungsbericht.

Ansonsten droht eine Förderungsrückerstattung für diese Dienstnehmer über die gesamte Dauer der Kurzarbeit.

Die vergangenen Abrechnungen des ursprünglichen Kurzarbeitsprojektes müssen jedoch nicht neu erstellt werden. Zu viel gewährte Beihilfen, die sich aus der Verrechnung von Dienstnehmer ohne voll entlohntes Monat vor Kurzarbeit ergeben werden, bei der Prüfung des Durchführungsberichts erhoben und entsprechend rückgefordert.***

Zur Kurzarbeit Phase 3 sind bereits die allgemeinen Rahmenbedingungen bekanntgegeben worden:
  • Die Bandbreite für die Arbeitszeit (bisher 10 bis 90 %) wird auf 30 bis 80 % eingeschränkt; eine Unterschreitung der Mindestarbeitsquote von 30 % soll nur mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein.
  • Die „Nettoersatzrate“ bleibt gleich (90 %, 85 % oder 80 %). Laut dem aktuell vorliegenden Informationsstand soll das am Beginn der Kurzarbeit errechnete Garantieentgelt anders als bisher jedoch nicht „eingefroren“, sondern dynamisch betrachtet werden. Das würde bedeuten, dass KV-Erhöhungen, Biennalsprünge etc. zu einer Aufwertung des Garantieentgelts führen müssen. Die genauen Details stehen jedoch erst mit Vorliegen der neuen Sozialpartnervereinbarungen fest.
  • Wie schon in Phase 2 gibt es keine Entgeltdurchrechnung, sondern es ist eine monatsgenaue Abrechnung der Arbeitsentgelte vorzunehmen.
  • Die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe errechnet sich gleich wie in Phase 2, dh es gibt (anders als bei Phase 1) keine Pauschalsätze, sondern das AMS wendet eine Differenzberechnungsmethode an.
  • Die Kontrolle der Kurzarbeitsanträge (wirtschaftliche Begründung) wird verschärft, insbesondere ist eine Prognoserechnung vorzulegen, die von externer Seite kontrolliert wird.
  • Für die Arbeitnehmer besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer bereit sein müssen, an einer vom Arbeitgeber angebotenen Weiterbildung teilzunehmen (40 % der Kurskosten muss der Arbeitgeber tragen, 60 % übernimmt das AMS).
  • Die Behaltefrist beträgt wie bisher einen Monat nach Ende der Kurzarbeit.
  • Die Ausbildung von Lehrlingen muss auch in der Kurzarbeit uneingeschränkt gewährleistet werden.
Die notwendigen Unterlagen und Formulare sowie die genaue Vorgehensweise zur Antragstellung befinden sich laut den zuständigen Stellen derzeit noch in Bearbeitung. Sobald diese verfügbar sind, finden Sie diese ebenfalls zum Download auf dieser Seite.


Erstellldatum: 18.08.2020, Update: 17.09.2020
Quellen: WKO, Kraft & Kronberger Fachpublikationen